OVG Koblenz: Nachbarn müssen Lärm von Kinderspielplätzen regelmäßig dulden

Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen müssen Nachbarn in der Regel als zumutbar hinnehmen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 17.10.2017 bekräftigt (Az.: 1 C 11131/16.OVG).

Nachbar wehrte sich gegen geplanten Kinderspielplatz

Mit der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans der Ortsgemeinde Dienheim (Verbandsgemeinde Rhein-Selz im Landkreis Mainz-Bingen) sollte auf einem etwa 1.100 Quadratmeter großen Grundstücksteil die Herstellung eines Kinderspielplatzes ermöglicht werden. Der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Kinderspielplatzes stellte einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die Ortsgemeinde habe es unterlassen, die von dem geplanten Kinderspielplatz zu erwartenden Lärmimmissionen durch ein Gutachten zu ermitteln.

OVG: Lärmbeeinträchtigungen durch Kinderspielplatz regelmäßig keine schädlichen Umwelteinwirkungen

Das OVG hat den Normen­kontrollantrag abgelehnt. Der Antragsteller müsse die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des geplanten Kinderspielplatzes als sozialadäquat hinnehmen. Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthalte das Bundesimmissionsschutzgesetz eine spezielle Regelung. Danach seien Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichen­den Sonderfall – wie beispielsweise ein in unmittelbarer Nachbarschaft des Kinderspiel­platzes gelegenes Krankenhaus – seien hier nicht ersichtlich. Daher habe es auch der Einholung eines schalltechnischen Gutachtens zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen nicht bedurft, so das OVG.

OVG Koblenz, Urteil vom 17.10.2017 - 1 C 11131/16.OVG

Redaktion beck-aktuell, 13. November 2017.

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