Zweifel an Ermächtigungsgrundlage
Zwar erlaube das Verpackungsgesetz den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den für die Erfassung und Verwertung von Verpackungsmüll zuständigen Systembetreibern mittels einer Rahmenvorgabe vorzuschreiben, diese Abfälle in einem Holsystem mit Müllbehältern zu erfassen, so das OVG. Ob die Rahmenermächtigung auch die weitere Ausgestaltung des Systems im Sinne eines Vollservice erlaube oder ob diese Detailregelung der zwischen den Systembetreibern und der Kommune abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung vorbehalten sei, sei indes offen.
Systembetreiber obsiegten in vergleichbaren Verfahren
Die in den zur Zeit bundesweit geführten vergleichbaren Verfahren bislang ergangenen Entscheidungen seien sämtlich zugunsten der Systembetreiber ausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe einstweilen auszusetzen, so das OVG.
Eilbedürftigkeit nicht dargelegt
Die Stadt habe zudem nicht hinreichend dargetan, warum die Umstellung auf das von ihr favorisierte System nicht erst nach einer entsprechenden Klärung im Hauptsacheverfahren eingeführt werden könne, falls nicht zuvor eine dahingehende Abstimmungsvereinbarung getroffen werde.
OVG widerspricht Vorinstanz
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe auch in vollem Umfang auszusetzen gewesen, so das OVG, weil es sich hierbei um eine einheitliche Ermessensentscheidung handele und die Stadt in ihrem Bescheid selbst für den Fall eines Abholsystems mit Bereitstellung der gelben Tonnen im Verkehrsraum auf Verkehrsbeeinträchtigungen hingewiesen habe.