OVG Koblenz: Lehrer hat keinen Anspruch auf Beseitigung von Fotos aus Schuljahrbuch

Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen hat ablichten lassen, hat keinen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder. Die Veröffentlichung einvernehmlich aufgenommener Fotos im Jahrbuch der Schule bedürfe regelmäßig keiner Einwilligung, weil die Jahrbücher als zeitgeschichtliche Dokumentation dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienten, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 02.04.2020 (Az.: 2 A 11539/19).

Schule veröffentlichte einvernehmlich aufgenommene Klassenfotos mit Lehrer im Jahrbuch

Der Kläger ist Studienrat im rheinland-pfälzischen Schuldienst. Bei einem Fototermin in der Schule ließ er sich mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Nachdem der Kläger sich zunächst erfolglos innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos gewandt hatte, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletze. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.

VG wies Klage ab: Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch bedurfte keiner Einwilligung

Das Verwaltungsgericht wies in der ersten Instanz die Klage ab. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule. Demgegenüber seien die Rechte des Klägers nur geringfügig beeinträchtigt worden. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend.

Verhalten des Klägers widersprüchlich

Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese aber auch zumindest konkludent erteilt worden, weil der Kläger sich mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten.

OVG weist Antrag des Lehrers auf Zulassung der Berufung zurück

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, warum entgegen der nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts in der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und der Persönlichkeitsrechte die klägerischen Belange höher hätten bewertet werden müssen. Auch den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten habe er nicht überzeugend auflösen können.

OVG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2020 - 2 A 11539/19

Redaktion beck-aktuell, 7. April 2020.

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