Brücke auf bisherigem Erschließungsweg baufällig
Im Gemeindegebiet von Oberlahr liegt das Wochenendhausgebiet "Im Jähnen" mit circa 19 Wohneinheiten. Dort sind 23 Personen mit Hauptwohnsitz und sieben Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet. Das Wochenendhausgebiet wird durch einen Wirtschaftsweg erschlossen, der im Gebiet von Oberlahr verläuft und mit einer Brücke die Wied überquert. Inzwischen ist die Brücke baufällig geworden und nach gutachterlicher Schätzung sollen für einen Neubau circa 700.000 Euro anfallen.
Kommunalaufsicht ordnet Pflichtzweckvereinbarung zur Schaffung einer Zuwegung an
Zur Reduzierung dieser Kosten auf circa 200.000 Euro regte die Kreisverwaltung Altenkirchen an, das Wochenendhausgebiet über öffentliche Straßen und Wirtschaftswege im Gemeindegebiet von Burglahr zu erschließen, da eine anderweitige Erschließung über das Gebiet von Oberlahr nicht möglich sei. Nachdem eine freiwillige Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Burglahr und Oberlahr nicht zustande kam, ordnete die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Altenkirchen eine Pflichtzweckvereinbarung an. Danach sollte die Zuwegung zu dem Wochenendhausgebiet über einen im Gebiet von Burglahr verlaufenden Weg geschaffen werden. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten sollte die Ortsgemeinde Oberlahr tragen. Der dagegen von der Ortsgemeinde Burglahr erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das beklagte Land ging anschließend in Berufung.
OVG: Anordnung rechtswidrig - Beide Parteien müssten profitieren
Das OVG hat die VG-Entscheidung bestätigt und die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Die kommunalaufsichtlich angeordnete Pflichtzweckvereinbarung sei rechtswidrig. Eine solche Zweckvereinbarung setze nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit voraus, dass die von einem Beteiligten übernommene Aufgabe nicht nur dem anderen Beteiligten, sondern beiden Beteiligten zugutekomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Denn die angeordnete Pflichtzweckvereinbarung habe keine Maßnahme zum Gegenstand, welche zugleich der eigenen Aufgabenerfüllung der Ortsgemeinde Burglahr diene. Vielmehr liege sie ausschließlich im Interesse einer Anbindung des Baugebiets "Im Jähnen" mit motorisiertem Verkehr an das sonstige Verkehrsnetz, ohne dass diese Nutzung einem vergleichbaren Zweck auf Seiten der Klägerin diene.