Keltischer Maskenarmring zu Recht als national wertvolles Kulturgut eingestuft

Ein zeitweise im Rheinischen Landesmuseum in Trier verwahrter keltischer Maskenarmring, der sich inzwischen in Privatbesitz befindet, wurde vom Land Rheinland-Pfalz zu Recht als national wertvolles Kulturgut eingestuft. Das exzeptionelle Einzelstück gehöre zum "deutschen Kulturbesitz" und würde bei Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einem "wesentlichen Verlust" führen, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Kläger wurde beschlagnahmter keltischer Maskenarmring gerichtlich zugesprochen

In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den klagenden Antikenhändler wegen Hehlerei wurde im Jahr 2008 in Hessen unter anderem ein keltischer Maskenarmring beschlagnahmt. Im Dezember 2008 wurde der Armring dem Rheinischen Landesmuseum in Trier zur wissenschaftlichen Untersuchung übergeben. Der mit der Untersuchung betraute Archäologe kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass es sich bei dem Goldarmring um ein hochrangiges antikes Original handele, welches mit größter Wahrscheinlichkeit aus Rheinland-Pfalz stamme. Nachdem der Kläger strafgerichtlich vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen worden war, klagte er vor dem Landgericht erfolgreich auf Herausgabe des Maskenarmrings. Der Kläger erhielt den Armring daraufhin im April 2016 zurück. Zwischenzeitlich hatte das Land Rheinland-Pfalz ein Verfahren zur Eintragung des Maskenarmrings in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet. Diese Eintragung erfolgte im Juni 2017.

OVG kassiert vorinstanzlichen Entscheidungserfolg des Klägers

Im Juni 2018 erhob der Kläger Klage gegen die Eintragungsentscheidung, der das Verwaltungsgericht stattgab. Das Land legte Berufung ein. Das OVG hat der Berufung stattgegeben und das vorinstanzliche Urteil gekippt. Für die Eintragung sei grundsätzlich das Bundesland zuständig, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befinde. Der Maskenarmring habe sich zur Zeit der Verfahrenseinleitung im Rheinischen Landesmuseum in Trier befunden. Zu welchem Zweck er sich dort befunden habe, ob er sich rechtmäßiger Weise im Besitz des beklagten Landes befunden habe oder ob ein engerer Bezug zum Bundesland Hessen bestanden habe, sei hingegen für die Zuständigkeit unerheblich.

Maskenarmring gehört zum deutschen Kulturbesitz

Die Eintragungsentscheidung sei auch in der Sache rechtmäßig. Die Eintragung setze voraus, dass das Kulturgut zum “deutschen Kulturbesitz" gehöre und seine Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen “wesentlichen Verlust" für diesen Kulturbesitz bedeute. Bei dem Maskenarmring handele es sich um “deutschen Kulturbesitz“ im Sinne des Gesetzes. Bei der Entstehung der keltischen Kultur handele es sich um eine wichtige Etappe der kulturellen Entwicklung auch und gerade in Deutschland, namentlich in Südwestdeutschland. Für diesen wichtigen Entwicklungsschritt stehe der Maskenarmring als Repräsentant. Offenbleiben könne die Frage, ob der Maskenarmring im heutigen Deutschland oder etwa auf französischem oder schweizerischem Staatsgebiet hergestellt oder gefunden worden sei. Für den Bezug des Maskenarmrings zur deutschen Kultur komme es auf den genauen Entstehungs- oder Fundort nicht an.

Maskenarmring gilt als “exzeptionelles Einzelstück“ von besonderem Wert

Die Veräußerung oder sonstige Verbringung des Maskenarmrings in das Ausland würde auch einen “wesentlichen Verlust“ für den deutschen Kulturbesitz bedeuten. Nach dem Gutachten handele es sich bei dem Maskenarmring um ein “exzeptionelles Einzelstück aus Gold“, um ein makellos erhaltenes “hochrangiges antikes Original“. In einer weiteren Stellungnahme bezeichne der Gutachter den Goldarmring als "einen technisch und stilistisch hochrangigen und exemplarischen Vertreter" eines geistesgeschichtlich-religiösen Umbruchs ersten Rangs, der den Beginn einer genuin keltischen Kultur markiere. Auch der Kläger selbst habe den Goldarmring als materiell wie ideell hochwertiges Kulturgut erachtet.

OVG Koblenz, Urteil vom 02.06.2020 - 1 A 11336/19

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2020.