OVG Koblenz: Keine neue Taxigenehmigung nach vorsätzlicher Körperverletzung eines Fahrgastes

Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begründen im Regelfall die Annahme der Unzuverlässigkeit des Betroffenen, die die Erteilung einer Taxigenehmigung ausschließt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 17.12.2018 entschieden und einen Berufungszulassungsantrag eines Ex-Taxifahrers abgelehnt, dessen Taxigenehmigung nicht wiederteilt worden war, weil er unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung eines Fahrgastes verurteilt wurde (Az.: 7 A 10357/18.OVG).

Taxigenehmigung wegen mehrerer Straftaten nicht wiedererteilt

Der Kläger wurde im April 2015 wegen einer im Jahr 2011 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil eines ihm als Taxifahrer anvertrauten Fahrgastes sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Nachdem die Geltungsdauer der ihm erteilten Taxigenehmigung im Jahr 2015 abgelaufen war und die beklagte Stadt Mainz seinen Antrag auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung abgelehnt hatte, erhob er Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung.

OVG: Vorsätzliche Körperverletzung eines Fahrgastes begründet wegen Nähe zum Taxibetrieb schweren Strafrechtsverstoß

Das OVG hat die Entscheidung des VG bestätigt und den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung, weil er als unzuverlässig anzusehen sei. Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begründeten im Regelfall die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände ein Ausnahmefall vorliege. Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteile sich dabei nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach den Tatumständen. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass sie der Prognose diene, ob von dem Betroffenen zukünftig gesetzmäßiges Verhalten als Inhaber eines Taxibetriebs zu erwarten sei. Dabei spiele auch die Nähe der Straftat zu der Funktion als Inhaber des Gewerbebetriebs eine wichtige Rolle. Danach stelle die vorsätzliche Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast einen schweren Verstoß in diesem Sinn dar.

Wohnungseinbruchsdiebstähle weisen hier ebenfalls Bezug zum Taxibetrieb auf

Laut OVG ist aber auch die rechtskräftige Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen als ein schwerer Verstoß einzustufen. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils habe der Tatbeitrag des Klägers an diesen Taten darin bestanden, dass er das Tatfahrzeug angemietet und seine Mittäter zu den einzelnen Tatobjekten gefahren habe. Diese Diebstahlstaten hätten daher ebenfalls einen wesentlichen Bezug zu seiner beruflichen Stellung als Taxifahrer und -unternehmer aufgewiesen, da sein Tatbeitrag sich im Ergebnis als entgeltliche Beförderung von Personen – hier jedoch im kriminellen Bereich – darstelle.

Zeitablauf von über sieben Jahren widerlegt Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht

Die vom Kläger angeführten Umstände, insbesondere die Strafaussetzung zur Bewährung und der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf von über sieben Jahren seit der Tatbegehung, seien nicht geeignet, die fortbestehende Vermutung seiner Unzuverlässigkeit zu widerlegen, so das OVG. 

OVG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2018 - 7 A 10357/18.OVG

Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2019.

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