"Tarnlisten" sittenwidrige und unzulässige Wahlbeeinflussung
Nach personalvertretungsrechtlichen Grundsätzen stellen derartige "Tarnlisten" eine gegen die guten Sitten verstoßende und deshalb unzulässige Wahlbeeinflussung dar, da sie nur zum Schein aufgestellt werden und so die Wähler über die Unabhängigkeit der Mitglieder der Liste täuschen. Die Antragstellerin hatte behauptet, die Bewerberinnen der Liste "Die Frauen – unabhängige Liste" hätten sich nur deshalb zur Wahl aufstellen lassen, um sie – die Antragstellerin – bei den anschließenden Wahlen zum Vorstand des Personalrats zu benachteiligen.
Liste grenzt sich durch ihr Wahlprogramm erheblich von anderen ab
Für eine solche Annahme fand das OVG allerdings ebenso wenig belastbare tatsächliche Anhaltspunkte wie das zuvor angerufene Verwaltungsgericht Mainz. Es wies deshalb die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Vorinstanz den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Ungültigerklärung der Personalratswahl abgelehnt hatte, zurück. Das OVG führte hierzu unter anderem aus, dass die Liste sich durch ihr Wahlprogramm, das im Wesentlichen von Themen zur Geschlechterparität geprägt sei, erheblich von den Wahlprogrammen der anderen Listen unterscheide. Das Verhalten einzelner Mitglieder der Liste bei der anschließenden Vorstandswahl im Personalrat reiche zur Feststellung belastbarer Anhaltspunkte für eine "Tarnliste" nicht aus.
Auch kein Verstoß gegen Gebot der gleichmäßigen Vertretung der Geschlechter
Es sei auch nicht festzustellen, dass die nur aus Frauen bestehende Liste gegen das Gebot der gleichmäßigen Vertretung der Geschlechter in den Wahlvorschlägen verstoße. Bei der entsprechenden gesetzlichen Regelung handele es sich schon um keine wesentliche Bestimmung über das Wahlverfahren, die zudem als bloße "Soll-Vorschrift" nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen eine Abweichung in begründeten Einzelfällen zulasse. Hiervon sei wegen der unterparitätischen Zusammensetzung der anderen Wahlvorschläge – auch die der Antragstellerin – auszugehen.