Asylbewerber nach Haft Gemeinde zur Unterbringung zugewiesen
Nach Verbüßung einer dreijährigen Haftstrafe wegen der Sexualdelikte war der Asylbewerber der Gemeinde Haßloch zur Unterbringung zugewiesen worden. Wegen Rückfallgefahr und besonderer Aggressivität aufgrund einer Psychose unterliegt er der Führungsaufsicht, dem Überwachungsprogram "VISIER" des Landes (vorbeugendes Informationsaustauschsystem zum Schutz vor Inhaftierten und entlassenen Rückfalltätern) und der gerichtlich angeordneten Betreuung. In einem psychiatrischen Gutachten wurde die Unterbringung in einer Männerwohngruppe insbesondere unter der Voraussetzung für möglich gehalten, dass er 14-tägig ein Langzeitmedikament gegen seine Psychose einnimmt und sich regelmäßig einem Psychiater vorstellt. Die Medikamenteneinnahme wird bisher von der Sozialstation überwacht.
Gemeinde erfolglos mit Eilantrag gegen Zuweisungsentscheidung
Die Gemeinde Haßloch legte gegen die Zuweisungsentscheidung der Kreisverwaltung Bad Dürkheim Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag. Sie berief sich auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und machte geltend, ihr stehe zum Schutz ihrer Einwohner ein Abwehrrecht gegen die Zuweisung zu. Den Eilantrag lehnte das VG ab. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde war erfolglos.
Rechtsgrundlage für Zuweisung im Landesaufnahmegesetz
Die Entscheidung der Kreisverwaltung, den Asylbewerber der Gemeinde Haßloch zuzuweisen, finde ihre Rechtsgrundlage im Landesaufnahmegesetz, so das OVG. Da der Asylantrag des Asylbewerbers vor seiner Haftentlassung durch Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration abgelehnt worden sei, könne er nicht mehr in einer Landesaufnahmeeinrichtung untergebracht werden.
Auswahl der Gemeinde Haßloch nicht zu beanstanden
Auch die Auswahl der Gemeinde Haßloch sei nicht zu beanstanden, so das Beschwerdegericht weiter. Der Asylbewerber habe entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht der Stadt Bad Dürkheim zugewiesen werden müssen, weil nach Angaben der Kreisverwaltung dort bereits andere "Problemfälle" untergebracht seien.
Kein Verstoß gegen Recht auf kommunale Selbstverwaltung
Die Zuweisungsentscheidung verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung. Aus dieser Gewährleistung folge insbesondere auch kein Abwehrrecht gegenüber einer Maßnahme, die das Wohl der Einwohner gefährde, stellte das OVG klar. Vor allem sei eine Gemeinde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt, das Gemeinwohl ihrer Bürger geltend zu machen, sondern nur berechtigt, eigene Rechtspositionen gerichtlich zu verfolgen, heißt es im Beschluss weiter. Solche Rechtspositionen der Antragstellerin würden von der Zuweisungsverfügung auch nicht mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltung verletzt.
Gewährleistung der Sicherheit nicht Aufgabe der Gemeinde
Denn die Gewähleistung der Sicherheit vor straffällig gewordenen und nach Verbüßung ihrer Haftstrafe noch gefährlichen Menschen gehöre zu den Aufgaben, die gesetzlich nicht den Gemeinden, sondern anderen – staatlichen – Stellen zugewiesen seien. Insofern seien die notwendigen Maßnahmen insbesondere des Strafrechts, des Polizei- und Ordnungsrechts, des Betreuungsrechts und gegebenenfalls nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen ausschließlich vom Staat zu treffen. Dementsprechend unterliege ein gefährlicher Asylbewerber den gleichen Kontrollmaßnahmen wie ein Deutscher in einem vergleichbaren Fall.
OVG sieht mit Blick auf Gefährdung noch nicht alle Fragen geklärt
Im Übrigen wies das OVG darauf hin, dass hinsichtlich der Einschätzung im vorliegenden psychiatrischen Gutachten, wonach der Asylbewerber insbesondere unter der Voraussetzung der 14-tägigen Einnahme eines Medikaments gegen seine Psychose sowie der regelmäßigen Vorstellung bei einem Psychiater in einer Männerwohngruppe untergebracht werden könne, nach Aktenlage noch Fragen offenblieben. Denn es falle auf, dass dieses Gutachten sich maßgeblich auf die Beurteilung des psychotischen Zustandes des Asylsuchenden, der erst in der Haft aufgetreten sei, beschränke.
Möglicherweise weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung erforderlich
Eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Frankenthal, nach welcher der Asylbewerber "aufgrund der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, der von ihm begangenen Straftaten sowie seines Verhaltens nach der Tat und seiner Entwicklung während des Vollzuges die Besorgnis erfüllt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere solche Taten begehen wird", greife das Gutachten – möglicherweise aufgrund eines eingeschränkten Gutachtensauftrages – hingegen nicht auf, heißt es im Beschluss weiter. Sollten diese Bedenken des Gerichts aus fachlicher Sicht berechtigt sein, wären zum Beispiel der Sozialpsychiatrische Dienst bei dem Gesundheitsamt oder andere zuständige Behörden verpflichtet, diesen nachzugehen und die erforderlichen weiteren Maßnahmen zu treffen, um die Bevölkerung vor dem rückfallgefährdeten Asylbewerber ausreichend zu schützen, betont das OVG.