Bordelle bleiben in Rheinland-Pfalz weiter geschlossen

In Rheinland-Pfalz dürfen Bordelle vorerst weiter nicht öffnen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat am 20.08.2020 einen Eilantrag gegen das Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten in der Zehnten rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung abgelehnt. Die Nachvollziehbarkeit von Kontakten sei in diesem Bereich nicht gewährleistet, so die Richter.

Eilantrag gegen Öffnungsverbot für Bordelle in Corona-Verordnung

Die Antragstellerin betreibt eine Prostitutionsstätte in Speyer. Sie wandte sich mit einem Eilantrag gegen § 4 Nr. 3 der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

OVG: Verordnungsgeber hat weiten Einschätzungsspielraum

Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das VG habe insbesondere zutreffend entschieden, dass die fragliche Verordnung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil der Verordnungsgeber von der ursprünglich mit Wirkung vom 10.06.2020 vorgesehenen Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung wieder Abstand genommen und die Untersagung der Öffnung dieser Einrichtungen in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz aufrechterhalten hat. Dem Verordnungsgeber komme bei der ständig zu aktualisierenden Bewertung der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der sich auch auf die Frage erstrecke, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert werde.

Nachvollziehbarkeit von Kontakten bei Bordellen nicht gewährleistet

Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Lockerung von Beschränkungen (auch) davon abhängig gemacht habe, dass eine gebotene effektive Kontrolle möglich sei, um eine gegebenenfalls notwendige Nachverfolgung von Infektionsketten und -verläufen zu gewährleisten. Bei Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sei ein drohendes Kontrolldefizit jedenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen bestehe – anders als bei sonstigen körpernahen Dienstleistungen oder im Bereich der Gastronomie – ein erhöhtes Bedürfnis an "Diskretion", das es für diesen Bereich wahrscheinlicher erachten lasse, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben.

Vorherige Fehleinschätzung steht Korrektur nicht entgegen

Sofern der Verordnungsgeber bei seiner ursprünglichen Entscheidung für eine Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf drohende Kontrolldefizite einer Fehleinschätzung unterlegen sein sollte, so würde dieser Umstand ihn nicht daran hindern, die Sachlage unter Berücksichtigung von (berechtigter) Kritik neu zu bewerten und die Verordnung entsprechend zu ändern.

OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2020 - 6 B 10868/20.OVG

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2020.