Bor­del­le blei­ben in Rhein­land-Pfalz wei­ter ge­schlos­sen

In Rhein­land-Pfalz dür­fen Bor­del­le vor­erst wei­ter nicht öff­nen. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz hat am 20.08.2020 einen Eil­an­trag gegen das Öff­nungs­ver­bot für Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten in der Zehn­ten rhein­land-pfäl­zi­schen Co­ro­na-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung ab­ge­lehnt. Die Nach­voll­zieh­bar­keit von Kon­tak­ten sei in die­sem Be­reich nicht ge­währ­leis­tet, so die Rich­ter.

Eil­an­trag gegen Öff­nungs­ver­bot für Bor­del­le in Co­ro­na-Ver­ord­nung

Die An­trag­stel­le­rin be­treibt eine Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te in Spey­er. Sie wand­te sich mit einem Eil­an­trag gegen § 4 Nr. 3 der ak­tu­el­len Zehn­ten Co­ro­na-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung Rhein­land-Pfalz, wo­nach die Öff­nung von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Bor­del­len und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen un­ter­sagt ist. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz lehn­te den Eil­an­trag ab. Da­ge­gen legte die An­trag­stel­le­rin Be­schwer­de ein.

OVG: Ver­ord­nungs­ge­ber hat wei­ten Ein­schät­zungs­spiel­raum

Das OVG hat die Be­schwer­de zu­rück­ge­wie­sen. Das VG habe ins­be­son­de­re zu­tref­fend ent­schie­den, dass die frag­li­che Ver­ord­nung nicht des­halb rechts­wid­rig sei, weil der Ver­ord­nungs­ge­ber von der ur­sprüng­lich mit Wir­kung vom 10.06.2020 vor­ge­se­he­nen Öff­nung von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Bor­del­len und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen be­reits vor In­kraft­tre­ten die­ser Re­ge­lung wie­der Ab­stand ge­nom­men und die Un­ter­sa­gung der Öff­nung die­ser Ein­rich­tun­gen in der Zehn­ten Co­ro­na-Be­kämp­fungs­ver­ord­nung Rhein­land-Pfalz auf­recht­erhal­ten hat. Dem Ver­ord­nungs­ge­ber komme bei der stän­dig zu ak­tua­li­sie­ren­den Be­wer­tung der in­fek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Ge­fah­ren­la­ge ein wei­ter Ein­schät­zungs­spiel­raum zu, der sich auch auf die Frage er­stre­cke, zu wel­chem Zeit­punkt eine Maß­nah­me im An­schluss an eine sol­che Neu­be­wer­tung ge­lo­ckert werde.

Nach­voll­zieh­bar­keit von Kon­tak­ten bei Bor­del­len nicht ge­währ­leis­tet

Es sei nicht zu be­an­stan­den, dass der Ver­ord­nungs­ge­ber die Lo­cke­rung von Be­schrän­kun­gen (auch) davon ab­hän­gig ge­macht habe, dass eine ge­bo­te­ne ef­fek­ti­ve Kon­trol­le mög­lich sei, um eine ge­ge­be­nen­falls not­wen­di­ge Nach­ver­fol­gung von In­fek­ti­ons­ket­ten und -ver­läu­fen zu ge­währ­leis­ten. Bei Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Bor­del­len und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen sei ein dro­hen­des Kon­troll­de­fi­zit je­den­falls im Zu­sam­men­hang mit der Über­prü­fung von Kon­takt­da­ten nach­voll­zieh­bar. Bei der Er­brin­gung se­xu­el­ler Dienst­leis­tun­gen be­stehe – an­ders als bei sons­ti­gen kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen oder im Be­reich der Gas­tro­no­mie – ein er­höh­tes Be­dürf­nis an "Dis­kre­ti­on", das es für die­sen Be­reich wahr­schein­li­cher er­ach­ten lasse, dass Kun­den un­zu­tref­fen­de Kon­takt­da­ten an­ge­ben.

Vor­he­ri­ge Fehl­ein­schät­zung steht Kor­rek­tur nicht ent­ge­gen

So­fern der Ver­ord­nungs­ge­ber bei sei­ner ur­sprüng­li­chen Ent­schei­dung für eine Öff­nung von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Bor­del­len und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen in Bezug auf dro­hen­de Kon­troll­de­fi­zi­te einer Fehl­ein­schät­zung un­ter­le­gen sein soll­te, so würde die­ser Um­stand ihn nicht daran hin­dern, die Sach­la­ge unter Be­rück­sich­ti­gung von (be­rech­tig­ter) Kri­tik neu zu be­wer­ten und die Ver­ord­nung ent­spre­chend zu än­dern.

OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2020 - 6 B 10868/20.OVG

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2020.

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