OVG Koblenz bestätigt Verbot der Herstellung von Gefrierzellen zur Anwendung an Menschen

Das Verbot der Herstellung von Gefrierzellen zur späteren Anwendung bei Menschen sowie der Anwendung bereits hergestellter Gefrierzellen bei Menschen, das das Land Rheinland-Pfalz gegenüber einem Arzt im Landkreis Südliche Weinstraße verfügt hat, ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 19.02.2019 und stufte die Gefrierzellen als bedenkliche Arzneimittel ein (Az.: 6 A 10136/18.OVG).

Zellen aus Schafsföten verwendet

Der Kläger ist approbierter Arzt und spezialisiert auf die Behandlung von Menschen mit Zellen tierischen Ursprungs (sogenannte Frischzellentherapie). Seit einigen Jahren friert der Kläger die Zellsuspension vor der Anwendung ein (sogenannte Gefrierzellen). Die Gefrierzellen werden wie lebende Frischzellen aus Schafsföten gewonnen, die von unmittelbar zuvor getöteten trächtigen Mutterschafen stammen. Nach Zerkleinerung der den Schafsföten entnommenen Organe und Gewebeteile wird die Zellsuspension tiefgefroren und bis zur Anwendung an einem Patienten gelagert.

Behörde: Risiko der Übertragung von Krankheitserregern

Mit Verfügung vom 28.12.2015 untersagte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung dem Kläger weiterhin Gefrierzellen zur späteren Anwendung beim Menschen herzustellen sowie bereits hergestellte und in eingefrorener Form aufbewahrte Gefrierzellen bei Menschen anzuwenden. Zur Begründung führte es aus, die vom Kläger hergestellten Gefrierzellensuspensionen seien bedenkliche Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, deren Anwendung verboten sei. Es bestünde für den Patienten das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern und die Gefahr immunallergischer Reaktionen. Ein Nutzen der Gefrierzellenanwendung sei demgegenüber wissenschaftlich nicht belegt. Gegen diese Untersagungsverfügung erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage, die das Verwaltungsgericht abwies.

OVG: Bedenkliches Arzneimittel

Das OVG wies jetzt auch die Berufung zurück. Die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Die vom Kläger hergestellten Gefrierzellensuspensionen seien bedenkliche Arzneimittel, deren Anwendung nach dem Arzneimittelgesetz verboten sei. Bedenklich im Sinne des Arzneimittelgesetzes seien Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der begründete Verdacht bestehe, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

Gericht stützt sich auf Experten-Gutachten

Es könne offen bleiben, ob ein begründeter Verdacht schädlicher Wirkungen im Hinblick auf das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern bestehe oder durch die Ausgestaltung der Haltungsbedingungen von Schafen signifikant reduziert werden könne. Jedenfalls bestehe ein solcher Verdacht schädlicher Wirkungen hinsichtlich des Risikos immunologischer und allergischer Reaktionen. Dies ergebe sich nachvollziehbar und überzeugend aus einem Gutachten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 14.07.2016. Hingegen gebe es keine hinreichenden Belege für einen konkreten positiven therapeutischen Nutzen in Bezug auf eine bestimmte medizinische Indikation. Vor diesem Hintergrund gingen die schädlichen Wirkungen der Gefrierzellenanwendung über ein vertretbares Maß hinaus, befand das Gericht.

OVG Koblenz, Urteil vom 19.02.2019 - 6 A 10136/18.OVG

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2019.