OVG Ko­blenz: Ab­schie­bung nach Ar­me­ni­en trotz Aus­bil­dung recht­mä­ßig

Die Ab­schie­bung einer Ar­me­nie­rin und ihrer Toch­ter am 05.05.2017 nach Ar­me­ni­en war recht­mä­ßig. Die An­trag­stel­le­rin habe kei­nen An­spruch auf eine so­ge­nann­te Aus­bil­dungs­dul­dung für ein von ihr rechts­wid­rig – ohne An­zei­ge bei der Aus­län­der­be­hör­de – auf­ge­nom­me­nes neues Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis, ent­schied das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz in Ko­blenz in einem Eil­ver­fah­ren. Denn zum ma­ß­geb­li­chen Zeit­punkt seien kon­kre­te Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung be­reits ein­ge­lei­tet ge­we­sen, was der Er­tei­lung einer Aus­bil­dungs­dul­dung ent­ge­gen­ge­stan­den habe (Be­schluss vom 11.07.2017, Az.: 7 B 11079/17.OVG).

Aus­bil­dungs­be­trieb ohne Wis­sen der Aus­län­der­be­hör­de ge­wech­selt

Die Aus­län­der­be­hör­de hatte der An­trag­stel­le­rin im Ok­to­ber 2015 wäh­rend ihres lau­fen­den Asyl­ver­fah­rens die Auf­nah­me einer Aus­bil­dung im Ho­tel­fach bei einem in der Ge­neh­mi­gung ge­nann­ten Aus­bil­dungs­be­trieb ge­stat­tet. Die An­trag­stel­le­rin brach die dor­ti­ge Aus­bil­dung je­doch im Som­mer 2016 ab. Im Ok­to­ber 2016 setz­te sie ihre Aus­bil­dung zur Ho­tel­fach­frau bei einem an­de­ren Aus­bil­dungs­be­trieb fort, ohne den Wech­sel an­zu­zei­gen und hier­für eine Be­schäf­ti­gungs­er­laub­nis zu be­an­tra­gen.

BAMF ver­fügt Aus­rei­se­pflicht

Nach­dem der Asyl­an­trag mit Be­scheid des Bun­des­am­tes für Mi­gra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) im De­zem­ber 2016 als of­fen­sicht­lich un­be­grün­det ab­ge­lehnt wor­den und einst­wei­li­ger Rechts­schutz hier­ge­gen er­folg­los ge­blie­ben war, be­an­trag­te die Aus­län­der­be­hör­de am 31.01.2017 zur Durch­set­zung der aus dem Be­scheid des Bun­des­am­tes fol­gen­den Aus­rei­se­pflicht die Aus­stel­lung von Pas­sersatz­pa­pie­ren für die An­trag­stel­le­rin und ihre Toch­ter. Zuvor hatte sie auf Nach­fra­ge zum Stand der im Ok­to­ber 2015 ge­neh­mig­ten Aus­bil­dung Kennt­nis von deren Ab­bruch er­langt.

Be­schwer­de gegen er­folg­te Ab­schie­bung er­folg­los

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat den An­trag der An­trags­stel­le­rin­nen im Mai 2017, die für die­sen Tag vor­ge­se­he­ne und be­reits ein­ge­lei­te­te Ab­schie­bung ein­zu­stel­len, ab­ge­lehnt, weil die An­trag­stel­le­rin nicht glaub­haft ge­macht habe, dass ihr ein An­spruch auf eine Aus­bil­dungs­dul­dung zu­ste­he. Die hier­ge­gen ge­rich­te­te Be­schwer­de mit dem Ziel, die An­trag­stel­le­rin­nen nach der zwi­schen­zeit­lich er­folg­ten Ab­schie­bung nach Deutsch­land zu­rück­zu­ho­len, blieb ohne Er­folg. Das OVG ent­schied, dass die An­trag­stel­le­rin kei­nen An­spruch auf Er­tei­lung einer Aus­bil­dungs­dul­dung habe.

OVG: Be­schäf­ti­gungs­er­laub­nis war auf be­stimm­te Aus­bil­dungs­stel­le be­schränkt

Denn zum ma­ß­geb­li­chen Zeit­punkt hät­ten kon­kre­te Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung be­vor­ge­stan­den, so das OVG. Dies schlie­ße von Ge­set­zes wegen die Er­tei­lung einer Aus­bil­dungs­dul­dung aus. So sei die Be­schäf­ti­gung der An­trag­stel­le­rin in dem neuen Aus­bil­dungs­be­trieb im Zeit­punkt der Be­schaf­fung von Pas­sersatz­pa­pie­ren il­le­gal ge­we­sen. Denn die im Ok­to­ber 2015 wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens er­teil­te Be­schäf­ti­gungs­er­laub­nis sei auf eine an­de­re Aus­bil­dungs­stel­le be­schränkt ge­we­sen und habe nicht all­ge­mein eine Aus­bil­dung zur Ho­tel­fach­frau ge­stat­tet, so die Ko­blen­zer Rich­ter.

Not­wen­dig­keit der An­zei­ge des Wech­sels nicht bloße "För­me­lei"

Auch stel­le die Not­wen­dig­keit einer An­zei­ge des Wech­sels und einer neuen Er­laub­nis für die Aus­bil­dung bei einem an­de­ren Be­trieb keine bloße "För­me­lei“ dar, stell­te das Ge­richt klar. Die Aus­län­der­be­hör­de müsse die Mög­lich­keit haben, das Vor­lie­gen aller Vor­aus­set­zun­gen für die Er­tei­lung einer Be­schäf­ti­gungs­er­laub­nis zu prü­fen und das ihr ein­ge­räum­te Er­mes­sen aus­zu­üben. Die An­trag­stel­le­rin habe die Er­tei­lung einer neuen Be­schäf­ti­gungs­er­laub­nis als not­wen­di­ge Grund­la­ge für eine recht­mä­ßi­ge Er­werbs­tä­tig­keit selbst ver­ei­telt, weil sie den Wech­sel des Aus­bil­dungs­be­triebs nicht an­ge­zeigt habe. Ab dem Zeit­punkt der am 31.01.2017 ein­ge­lei­te­ten Pas­sersatz­be­schaf­fung als kon­kre­ter Maß­nah­me zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung sei die Er­tei­lung einer Aus­bil­dungs­dul­dung aus­ge­schlos­sen ge­we­sen, so das OVG ab­schlie­ßend.

OVG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2017 - 7 B 11079/17.OVG

Redaktion beck-aktuell, 19. Juli 2017.

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