OVG Koblenz bestätigt Fortbestand der Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz
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Die aufgrund der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz geltende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren entschieden und die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen. Trotz rückläufiger Infektionszahlen bestehe weiter eine Gefährdung der Bevölkerung.

Antragsteller sieht sich in seinen Grundrechten verletzt

Der Antragsteller, ein Mann aus dem Landkreis Mayen-Koblenz, wandte sich mit einem Eilantrag gegen die in der Neunten ebenso wie in der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz angeordnete Verpflichtung, in den in der Verordnung genannten öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen - insbesondere beim Einkaufen - eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nachdem das Verwaltungsgericht seinen Eilantrag ablehnte, legte er Beschwerde ein.

OVG: Maskenpflicht aufgrund der Schutzpflicht des Staates geboten

Das OVG hat nunmehr das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Corona-Pandemie begründe eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG weiterhin gebiete. Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt habe und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig sei, bestehe die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort.

Gefährdung für die Bevölkerung trotz rückläufiger Infektionszahlen nach wie vor hoch

Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handele es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung werde deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dem Antragsgegner - dem Land Rheinland-Pfalz - komme bei der Erfüllung der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Dies gelte auch für die schrittweisen Lockerungen der bisherigen strengeren Ge- und Verbote unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens.

"Lockerungen" müssen mit einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert werden

Die in der jüngeren Vergangenheit schrittweise erfolgte Aufhebung von Schutzmaßnahmen bedinge einen Anstieg an persönlichen und sozialen Kontakten, der von einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert werden müsse, welche das Ziel verfolgten, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern und die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen beziehungsweise die Infektionsdynamik zu verzögern.

Maskenpflicht zentrales Instrument zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Dabei stellten sich angesichts der weitgehenden Lockerungen (auch der Regelungen zu Kontaktbeschränkungen) inzwischen das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben allgemeinen Hygieneregeln als die zentralen Instrumente zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. Eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer Einwegmaske oder (selbstgenähten) Stoffmaske, eines Schals oder Tuches sei geeignet, das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Sie unterstütze zielführend das staatliche Bestreben, mittels eines Fremdschutzes die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen.

OVG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2020 - 6 B 10669/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2020.