Übersendung eines im Auftrag von Landtagsfraktionen erstellten Gutachtens begehrt
Der Kläger beantragte unter Berufung auf das Landestransparenzgesetz die Übersendung eines durch den Wissenschaftlichen Dienst des rheinland-pfälzischen Landtags im Auftrag von zwei Landtagsfraktionen im Juli 2015 erstellten Gutachtens. Die Landtagsverwaltung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es bestehe kein Zugangsanspruch, da der Wissenschaftliche Dienst des Landtags dem Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes nicht unterfalle, soweit er gutachterliche Ausarbeitungen für die Fraktionen erstelle. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Mainz statt und verpflichtete den Landtag zur Übersendung des vom Kläger begehrten Gutachtens (ZD 2018, 237). Das OVG bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Landtags auf Zulassung der Berufung ab.
OVG: Gutachtenerstellung keine parlamentarische Angelegenheit
Das Landestransparenzgesetz gelte für den rheinland-pfälzischen Landtag nur, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Das VG habe zu Recht die Gutachtenerstellung im Auftrag von Landtagsfraktionen durch den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags nicht als parlamentarische Angelegenheit, sondern als transparenzpflichtige Aufgabe der öffentlichen Verwaltung qualifiziert. Auch wenn vor der Endfassung des Gutachtens ein oft längerer kommunikativer Prozess zwischen Fraktion und Wissenschaftlichem Dienst stattfinde, erstelle der Wissenschaftliche Dienst des Landtags seine Gutachten als Berater neutral, wobei sich die Transparenzpflicht auf diese – neutral verfassten – Gutachten als solche beschränke und nicht auch die Korrespondenz mit der jeweiligen Fraktion oder den Namen der auftragserteilenden Fraktion erfasse. Erst in der Umsetzung des durch die Beratertätigkeit erlangten Wissens in durch politische Erwägungen geleitetes Handeln zeige sich das Spezifikum parlamentarischen Wirkens. Der Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes sei demnach bei der Gutachtenerstellung durch den Wissenschaftlichen Dienst eröffnet.
Nach erfolgter Umsetzung des Gesetzgebungsvorhabens kein Versagungsgrund ersichtlich
Das VG habe auch in nicht zu beanstandender Weise verneint, dass im vorliegenden konkreten Fall ein Versagungsgrund vorliege. Es habe zwar grundsätzlich die innere Willensbildung der Fraktionen – insbesondere Überlegungen zu politischen Strategien und Taktiken sowie zur Darstellung ihrer Politik – als geschützt angesehen und in diesem Umfang den verfassungsunmittelbaren Versagungsgrund "Kernbereichsschutz der Fraktionen" anerkannt, der im Einzelfall dem Informationszugang entgegenstehen könne. Dies sei indessen regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn eine Beeinträchtigung des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses nicht mehr zu erwarten sei. Dies dürfte nach Abschluss der Legislaturperiode anzunehmen sein, weil sich die Fraktionen in einer neuen Legislaturperiode neu zusammensetzten und damit ein in der alten Legislaturperiode begonnener Willensbildungsprozess abgebrochen werde. Jedenfalls aber habe das VG überzeugend darauf abgestellt, dass das Gesetzgebungsverfahren, dessen Vorbereitung das Gutachten gedient habe, bereits umgesetzt worden und daher die Willensbildung abgeschlossen sei. Gegenteilige Anhaltspunkte seien nicht dargetan.