Betriebserlaubnis 2008 unter Auflagen erteilt
Der Arab Nil-Rhein Verein erhielt 2008 die Erlaubnis für den Betrieb des Al Nur-Kindergartens. Dabei wurde ihm die Auflage erteilt, zur Förderung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration der Kinder die interkulturelle Erziehung durch regelmäßige Kontakte mit anderen Kindergärten und Religionsgemeinschaften zu unterstützen und mit anderen Kindergärten zusammenzuarbeiten. Außerdem sei ein wissenschaftlicher Beirat zu errichten.
Widerruf auch wegen Nähe zu salafistischen Bewegungen
Mit Bescheid vom 11.02.2019 widerrief das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Betriebserlaubnis, weil der Verein als Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Gefährdung für das Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder abzuwenden. Er sei den Auflagen in der Betriebserlaubnis nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Außerdem seien immer mehr Sachverhalte bekannt geworden, die zeigten, dass der Verein eine enge Verbindung zur Muslimbruderschaft und eine erhebliche Nähe zu salafistischen Bewegungen habe.
Auch Hauptsacheverfahren erfolglos
Der Trägerverein hatte gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Mainz erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG im Eilverfahren zurück. Das vom Trägerverein gegen den Widerruf nach Abschluss des Eilverfahrens fortgeführte Hauptsacheverfahren blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das VG wies seine Klage mit der Begründung ab, es schließe sich den Ausführungen des OVG im Eilverfahren – auch unter Berücksichtigung der nunmehr vom Kläger vorgelegten Auflistung von Aktivitäten des Kindergartens in den Jahren 2010 bis 2019 – für das Hauptsacheverfahren an.
Keine Zweifel an Richtigkeit verwaltungsgerichtlichen Urteils
Soweit aufgrund der engmaschigen Unterstützung durch den Beklagten der wissenschaftliche Beirat wieder hinreichend besetzt worden sei, biete der Kläger im Lichte seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür, dass er diese Auflagenerfüllung in Zukunft ohne anhaltende Intervention des Beklagten dauerhaft aufrechterhalten werde. Das OVG bestätigte diese Entscheidung jetzt und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.