Moselwein "Zeller Schwarze Katz": Künftig unter anderem Namen zu führen

Sorge um wirtschaftliche Folgen, eine langjährige Tradition – dennoch hat die Stadt Zell keinen Anspruch darauf, die als "Schwarze Katz" eingetragene Wein-Großlage in "Zeller Schwarze Katz" umzubenennen. Als Grund nennt das OLG Koblenz eine Reform des EU-Weinrechts, aber auch die Untätigkeit der Stadt. 

Die Rechtslage ist auch für Weinliebhaber nicht leicht verständlich. Hintergrund ist eine Novellierung des Weinrechts. Bisher war es möglich, die aus der Großlage "Schwarze Katz" stammenden Weine unter dem Begriff "Zeller Schwarze Katz" zu vermarkten. Künftig steht dem aber eine Änderung im Weinbezeichnungsrecht entgegen.

Durch eine von der EU eingeleitete Weinrechtsreform ist ein Übergang zum romanischen Herkunftsprinzip nach dem Grundsatz "je enger die Herkunft, desto höher die Qualität" erfolgt. Die Kategorie der Qualitäts- oder Prädikatsweine unterteilt sich nun in eine vierstufige Herkunftspyramide, die mit steigender Herkunftsstufe höhere Qualitätsanforderungen stellt. Sie beginnt mit Weinen, deren Trauben aus dem gesamten Anbaugebiet stammen können. Auf der nächsten Stufe stehen Weine aus Großlagen, die nach dem neuen Recht mit dem Begriff "Region" gekennzeichnet werden müssen. Darüber stehen die Ortsweine. Die Spitze der Herkunftspyramide bilden dann die Lageweine.

Die "Schwarze Katz" ist eine nach dem Weinlagengesetz unter diesem Begriff eingetragene Großlage, also eine Zusammenfassung mehrerer Anbauflächen, sodass ab dem Erntejahrgang 2026 dem Lagenamen die Bezeichnung "Region" voranzustellen ist. Die "Schwarze Katz" muss also künftig "Region Schwarze Katz" heißen, auch der Ortsname Zell kann zu "Zell Region Schwarze Katz" hinzugefügt werden.

Voraussetzungen für Umbenennung fehlen

Die Stadt Zell begehrte daher die Umbenennung der Großanlage in "Zeller Schwarze Katz" – nur das stelle sicher, dass der jahrelang etablierte Name weiterhin verwendet werden könne. Andernfalls befürchtet die Stadt negative wirtschaftliche Folgen. Doch das Land stellte sich quer: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Namensänderung lägen nicht vor. Die Stadt klagte, blieb damit aber vor dem VG Koblenz erfolglos.

Jetzt ist sie auch mit der Berufung gescheitert (Urteil vom 02.07.2025 8 A 10854/24.OVG). Die nach dem Weinlagengesetz notwendigen Voraussetzungen für die Änderung des Lagenamens seien nicht erfüllt, bekräftigte das OVG Koblenz. Weder sei die Umbenennung aufgrund wesentlicher Veränderungen in der Absatzstruktur erforderlich, noch handele es sich bei der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" nach der geltenden Rechtslage um einen eintragungsfähigen Lagenamen. Die Stadt habe eine mögliche wesentliche Veränderung der Absatzstruktur "nicht substantiiert dargelegt", so das Gericht. Eine Ausnahmeregelung könne nur greifen, wenn man möglichen Absatzeinbußungen nicht anders begegnen könne. Diesen Fall hielt das OVG hier für nicht gegeben.

Es hätten andere Möglichkeiten bestanden, wesentliche Veränderungen der Absatzstruktur zu verhindern, so das Gericht. Eine der Weinwirtschaft gewährte "großzügige" Übergangsfrist von fünf Jahren habe die Stadt nicht genutzt. In dieser Zeit hätte sie ihr Marketingkonzept anpassen und Werbemaßnahmen zur Etablierung der neuen Bezeichnung unternehmen können, so die Richterinnen und Richter. Auch eine Eintragung als geschützte Ursprungsbezeichnung nach einer entsprechenden EU-Verordnung sei denkbar gewesen. Es hätten genügend Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden. 

OVG Koblenz, Urteil vom 02.07.2025 - 8 A 10854/24.OVG

Redaktion beck-aktuell, js, 9. Juli 2025.

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