Ahrtalflut: Das Wasser ging, der Schutzzaun muss bleiben

Weil nach der Ahrtalflut eine Gefahr für ihre Wohnhäuser durch Felssturz festgestellt wurde, wurde auf Grundstücken der Eigentümerin ein Fangzaun errichtet. Den muss sie auch weiter hinnehmen, so das OVG Koblenz: Die Beseitigung sei der Gemeinde nicht zumutbar.

Nach der Ahrtalflut im Juli 2021 errichtete die Verbandsgemeinde Altenahr auf einem Berghang unterhalb einer neun Meter hohen Steilwand einen circa zwei Meter hohen Steinschlagschutzzaun aus Metall, um die beiden Wohnhäuser der Eigentümerin vor der Gefahr eines Felssturzes zu schützen. Die hatten Fachleute nach der Entdeckung frischer Spuren von Felsbruch als akut eingeschätzt. Der Zaun wurde etwa 10 Meter hinter den beiden Häusern mittig über zwei sich anschließende unbebaute, ebenfalls der Eigentümerin gehörende Grundstücke gezogen, die den Fuß des Berghanges bilden.

Im Februar 2023 forderte die Eigentümerin dann die Gemeinde auf, den Zaun zu beseitigen, der eine erdrückende Wirkung habe und ihr das Gefühl gebe, "eingemauert" zu sein. Der Zaun sei ohne ihre ausdrückliche Zustimmung und ohne Absprache über den genauen Standort auf ihren Grundstücken errichtet worden. Es brauche auch keinen massiven Zaun, um ihre Wohnhäuser zu schützen, es genügten mildere Alternativen.

Wie zuvor schon beim VG blieb die Eigentümerin auch beim OVG Koblenz ohne Erfolg (Urteil vom 06.06.2025 - 7 A 10051/25.OVG). Die Gemeinde habe den Fangzaun auf der Grundlage des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit errichten dürfen. Die Aufstellung des Zauns sei die schnellste und effektivste Methode gewesen, um der Gefahr des akut drohenden Schadenseintritts durch einen Felssturz zu begegnen.

Hohe Kosten für Alternativen

Offenbleiben kann laut OVG, ob es nun - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - weniger belastende Alternativen zur Abwehr der Gefahr gäbe. Auch spiele es keine Rolle, ob die Eigentümerin der Errichtung des Zauns konkludent zugestimmt habe und hieran noch gebunden sei. Denn die Entfernung des Zauns sei der Gemeinde unzumutbar, die Eigentümerin habe daher keinen Anspruch darauf.

Das OVG verweist auf die enormen Kosten möglicher alternativer Schutzmaßnahmen - einer Felssicherung vor Ort oder Abtrag und regelmäßige Prüfung der absturzgefährdeten Bereiche, inklusive Rückbau des Zauns, die sich auf 102.000 bis 204.000 Euro belaufen würden. Die Vorteile für die Eigentümerin wären hingegen gering, da mit einer künftigen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücksteile nicht zu rechnen sei. Auch im Übrigen dürften die beiden Grundstücke aufgrund ihrer Topographie kaum nutzbar sein, so das OVG.

Der Zaun bedeute zwar eine optische und damit ästhetische Beeinträchtigung, räumt das OVG ein. Angesichts seiner begrenzten Höhe von zwei Metern und der Luft- und Lichtdurchlässigkeit sei aber nicht ersichtlich, dass er eine erdrückende Wirkung oder das Gefühl des "Eingemauertseins" hervorrufe.

OVG Koblenz, Urteil vom 06.06.2025 - 7 A 10051/25.OVG

Redaktion beck-aktuell, hs, 23. Juni 2025.

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