Auch ohne Meister: Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen

Ein Handwerksbetrieb muss von einem Meister geleitet werden. Ausnahmen sind möglich – müssen allerdings genehmigt werden. Zwei Altgesellen wurde das verwehrt, weil sie die väterlichen Betriebe unzulässigerweise bereits zuvor übernommen haben sollen. Das OVG Koblenz schritt ein.

Das OVG stellt klar: Wenn ein Handwerksmeister mit einem Altgesellen arbeitsteilig zusammenarbeitet, heißt das noch nicht, dass er die Betriebsleitung aufgegeben hat. Entscheidend ist, bei wem die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit liegt (Urteile vom 07.10.2025 – 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG).

Zwei Männer arbeiteten jeweils seit 2004 als Gesellen in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb und einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb. Nach einigen Jahren übernahmen sie in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Arbeiten eines leitenden Angestellten.

Handwerkskammer und erste Instanz wittern Rechtsmissbrauch

Die Handwerkskammer lehnte die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab – also von Ausnahmegenehmigungen, um ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Meisterbrief selbstständig ausüben zu können. Die Kammer argumentierte, die Betriebsleitung liege bei den Vätern, die als Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen sind. Angesichts der überschaubaren Betriebsgröße sei kein Raum für eine weitere Person in leitender Tätigkeit. Eine faktische Betriebsleitung durch einen Gesellen ohne Meisterprüfung sei rechtsmissbräuchlich und könne daher nicht anerkannt werden. Die Söhne hätten in beiden Fällen genug Zeit gehabt, um die Meisterprüfung abzulegen.

Die Gesellen klagten, wurden vom VG Koblenz jedoch jeweils abgekanzelt. Sie hätten über Jahre hinweg die Handwerksbetriebe ihrer Väter in leitender Tätigkeit geführt und damit zusammen mit ihren Vätern jeweils Konstrukte praktiziert, die auf die Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten Handwerksbetriebes ausgerichtet gewesen seien. Aus Rechtsgründen könne das nicht als Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Handwerksordnung anerkannt werden.

OVG: Ausübungsberechtigungen sind zu erteilen

Das OVG Koblenz hingegen verpflichtete die Handwerkskammer, die Ausübungsberechtigungen für die Altgesellen zu erteilen. Diese hätten in Umsetzung der Rechtsprechung des BVerwG jeweils die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b der Handwerksordnung erfüllt. Insbesondere hätten sie in ihrem Handwerk bereits über 20 Jahre gearbeitet, davon deutlich mehr als vier Jahre auch in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung enthalte keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in leitender Stellung könne daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.

Die Gesellen hätten auch nicht handwerksrechtlich unzulässig die väterlichen Betriebe bereits übernommen. Die Väter hätten die Betriebe als Handwerksmeister tatsächlich geleitet. Aus ihrer arbeitsteiligen Zusammenarbeit mit ihren Söhnen könne nichts Gegenteiliges geschlossen werden, da bei den Vätern nach wie vor die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit gelegen habe.

Das OVG hat die Revision jeweils nicht zugelassen: Die maßgeblichen rechtlichen Fragen seien bereits durch das BVerwG geklärt. Gegen die Nichtzulassung kann jeweils Beschwerde eingelegt werden.

OVG Koblenz, Urteil vom 07.10.2025 - 6 A 10529/25.OVG

Redaktion beck-aktuell, bw, 16. Oktober 2025.

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