Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland Einreisende rechtswidrig
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Gemäß § 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung besteht eine grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland Einreisende. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat mit Beschluss vom 11.05.2020 diese Regelung außer Vollzug gesetzt. Es fehle bereits an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer derartigen Vorschrift, heißt es zur Begründung.

Antragsteller wehrt sich gegen Quarantänemaßnahme

Der Antragsteller, der Eigentümer einer Ferienhausimmobilie in Südschweden ist, hatte sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen die Quarantänepflicht gewandt und argumentiert, die Voraussetzungen, an die das Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit der Anordnung einer Quarantäne anknüpfe, lägen auch bei typisierter Betrachtungsweise nicht bei allen Rückkehrern aus dem Ausland vor.

Infektionsschutzgesetz regelt Voraussetzungen für Quarantäne

Der 13. Senat hat dem Antrag entsprochen. Es fehle bereits an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer derartigen Vorschrift. Denn § 32 IfSG (Infektionsschutzgesetz) lasse eine Regelung durch Rechtsverordnung nur zu, wenn die Voraussetzungen vorlägen, die für den Erlass einer Einzelmaßnahme nach den §§ 28 bis 31 IfSG erfüllt sein müssten. § 30 IfSG sehe die Verhängung von Quarantänemaßnahmen aber nur für im Gesetz näher bestimmte Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige vor.

Pauschale Einstufung Einreisender als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige nicht möglich

Im Hinblick auf die weltweiten Fallzahlen, die in Relation zur Weltbevölkerung zu setzen seien, könne auch bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden, heißt es im Beschluss weiter. Voraussetzung sei insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Davon könne nicht unterschiedslos hinsichtlich aller Herkunftsregionen ausgegangen werden.

Nur Gesetzgeber kann weitere Personengruppen einbeziehen

Die Einbeziehung weiterer Personengruppen in den Kreis derjenigen, gegen die Quarantänemaßnahmen gerichtet werden können, wie die der aus dem Ausland Einreisenden, sei Aufgabe des Gesetzgebers. Die Freiheit der unter Quarantäne Gestellten würden durch diese Maßnahme in erheblichem Maße beschränkt.

Verordnungsgeber hätte andere Optionen gehabt

Auf der anderen Seite bleibe es dem Antragsgegner unbenommen, durch Rechtsverordnung auf der Grundlage tatsächlich nachvollziehbarer Erkenntnisse Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigen, so das OVG. Alternativ könne er aus dem Ausland Einreisenden eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden auferlegen. Diese könnten dann, gegebenenfalls aufgrund durchgeführter Befragungen und/oder Tests, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall auch die Verhängung einer Quarantäne gehören könne.

Laschet will Lockerung der Quarantäne für Rückkehrer aus dem Ausland

In der Politik ist man sich unterdessen nicht einig, wie in den nächsten Tagen und Wochen weiter verfahren werden soll. Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) dringt auf eine weitere Lockerung der staatlichen Auflagen zur Eindämmung des Coronavirus. In der "Rheinischen Post" (Ausgabe vom 12.05.2020) plädierte er dafür, die Quarantäne-Pflicht für Rückkehrer aus den europäischen Ländern zu lockern. Zur Begründung verwies er auf das Ende des Lockdowns in Frankreich, wo die Menschen seit dem 11.05.2020 wieder deutlich mehr Freiheiten haben. Zugleich bekräftigte er seine Forderung nach einer raschen Öffnung der deutschen Grenzen.

Röttgen für mehr Zurückhaltung

Der CDU-Politiker Norbert Röttgen, wie Laschet Kandidat für den CDU-Vorsitz, kritisierte dagegen eine zu große Sorglosigkeit in Deutschland. Er empfahl einen Blick in die Nachbarländer: "Dort bestehen noch immer hohe Infektionszahlen. Wenn die Bundesregierung und die EU-Kommission darauf basierend weiterhin zum Verzicht auf Reisen anhalten, sehe ich keinen Grund, dass wir uns mehr Freizügigkeit erlauben können", sagte er.

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2020 (ergänzt durch Material der dpa).