Behörde berief sich auf Coronavirus-Eindämmungsverordnung
Der Antragsteller hatte in dem Fall für Samstag, 29.01.2022 eine Versammlung in der Hamburger Innenstadt angemeldet, zu der 11.000 Teilnehmende erwartet wurden. Die Kooperationsgespräche zwischen dem Antragsteller und der Versammlungsbehörde verliefen erfolglos. Die Versammlungsbehörde untersagte daraufhin die Durchführung der Versammlung auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 Satz 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung. Nach dieser Vorschrift kann eine Versammlung zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus untersagt oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zu Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung, versehen werden.
Hinreichende gesetzliche Grundlage
Das VG lehnte den gegen die Untersagung gerichteten Eilantrag ab. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung finde eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Es handele sich um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, die nach der Übergangsregelung des § 28a Abs. 9 IfSG weiterhin angewendet werden dürfe, obwohl der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht verlängert habe.
Einhaltung der Maskenpflicht zweifelhaft
Die vollständige Untersagung der Versammlung auf dieser Grundlage sei ermessenfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Insoweit folge die für dieses Verfahren zuständige Kammer im Wesentlichen der Argumentation der Kammer 17 des Gerichts im Beschluss vom 14.01.2022 (Az.: 17 E 151/22). Die Ausführungen seien auf das vorliegende Verfahren übertragbar, auch wenn der hier zur Entscheidung stehende Aufzug von einem anderen Anmelder und unter einem anderen Tenor angemeldet worden sei. Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Antragsgegnerin handele es sich nach der ihr gegebenen Auskunft durch den vorgesehenen Leiter des Aufzugs um eine Fortführung des untersagten Aufzugs vom 15.01.2022. Zudem sprächen unter anderem Erklärungen des Antragstellers wie, rechtmäßige Auflagen befolgen zu wollen, die Maskenpflicht aber nicht für rechtmäßig zu halten, dafür, dass eine Auflage zur Maskenpflicht weder durchgängig eingehalten noch von dem Antragsteller beziehungsweise seinem Versammlungsleiter durchgesetzt würden. Zu einer Änderung der Modalitäten des Aufzugs habe sich der Antragsteller weder im Kooperationsgespräch noch auf mehrfache Nachfrage der Antragsgegnerin bereitgefunden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung ist vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.