Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt in Hamburg untersagt

Unter Verweis auf das nach wie vor bestehende Infektionsrisiko hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg die Eilanträge zweier Betreiberinnen von Fitnessstudios abgelehnt, mit denen diese den Betrieb von im Freien stehenden Zelten zur Sportausübung beziehungsweise eines "Outdoor-Trainingsgeländes" begehrt hatten. Die anders lautenden Entscheidungen des Hamburger Verwaltungsgerichts hob das OVG auf. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Fitnessstudio-Betreiberinnen verlagerten Training nach draußen

Die Antragstellerin eines der Verfahren hat nach Schließung der Räume des von ihr in Hamburg betriebenen Fitnessstudios Zelte auf der Fläche vor ihrem Fitnessstudio sowie auf dessen Dachterrasse aufgestellt, in denen sie unterschiedliche Fitnessgeräte oder anderes Trainingsequipment bereitgestellt hat. Die Antragstellerin des anderen Verfahrens hat unter anderem auf dem Parkplatz eines ihrer Studios ein "Outdoor-Trainingsgelände" errichtet, auf dem ihre Kunden an Fitnessgeräten, mit Hanteln oder Gewichten trainieren können. Beide Antragstellerinnen haben jeweils Hygienekonzepte ausgearbeitet, die unter anderem eine Maskenpflicht vorsehen und die Nutzung der Trainingsgeräte beziehungsweise -flächen auf eine bestimmte Anzahl von Kunden beschränken. 

OVG verbietet Outdoor-Training unter Verweis auf Infektionsrisiko

Beiden wurde der Betrieb ihrer Konzepte untersagt. Vor dem verwaltungsgericht hatten sie kurz Erfolg, doch nun hat das OVG Hamburg die erstinstanzlichen Entscheidungen geändert und die Eilanträge abgelehnt. Das spezielle Sportangebot der Antragstellerinnen unterfalle dem Verbotstatbestand des § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 28 Coronavirus-Eindämmungsverordnung. Das Verbot sei voraussichtlich verhältnismäßig. Insbesondere sei die Untersagung der Trainingsmöglichkeit in Zelten im Freien beziehungsweise die Schließung des "Outdoor-Trainingsgeländes" wegen des weiterbestehenden Infektionsrisikos angesichts der aktuellen Entwicklung der Pandemie auch dann noch angemessen, wenn dieses Risiko gering sein sollte. Den Gemeinwohlbelangen, die den Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin rechtfertigten, komme gegenwärtig ein besonders hohes Gewicht zu. Die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, deren Abwehr die Infektionsschutzmaßnahmen wie das streitgegenständliche Verbot dienten, seien kein fernliegendes Risiko, sondern konkret und alltäglich.

Entscheidung für stufenweise Öffnung nicht zu beanstanden

Zwar erscheine es im Rahmen des Gesamtkonzepts der Coronavirus-Eindämmungsverordnung durchaus zweifelhaft, dass das von den Antragstellerinnen angebotene Training als Teil eines Fitnessstudios auch bei Einhaltung strenger Hygienevorgaben nicht stattfinden dürfe, während Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios erlaubt seien. Das OVG könne aber nicht feststellen, dass der Verordnungsgeber mit der aktuellen Regelung den ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum überschritten habe. Denn der Verordnungsgeber habe sich bewusst für ein Stufenmodell der Öffnung entschieden, um im Rahmen eines Modellversuchs zu untersuchen, ob strenge Hygieneauflagen verbunden mit einem System der Testungen von Personal und Kunden als Maßnahmen des Infektionsschutzes geeignet seien und bei der Öffnung in anderen Bereichen eingesetzt werden könnten. 

Angebot der Fitnessstudios nicht mit Individualsport auf Sportanlagen im Freien vergleichbar

Es verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Verordnungsgeber entschieden habe, Fitnessstudios auch im Freien für den Publikumsverkehr zu schließen, während nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung Sport im Freien insbesondere auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts ausgeübt werden dürfe. Denn der Betrieb eines Fitnessstudios im Freien sei - wie das Angebot der Antragstellerinnen exemplarisch zeige - nicht mit der Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen im Freien vergleichbar.

OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2021 - 5 Bs 57/21

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2021.