OVG Hamburg: Stadt muss vorläufigen Betrieb ungenehmigter Spielhallen nicht dulden

Spielhallen, denen aufgrund der im Hamburgischen Spielhallengesetz vorgesehenen Abstandsregelung eine Erlaubnis für die Fortführung der Spielhalle versagt worden ist, müssen nicht vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – geduldet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 02.07.2018 entschieden (Az.: 4 Bs 50/18).

Neue Abstandregelung für Spielhallen stellte Genehmigungen in Frage 

Seit dem 01.07.2017 gilt nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG) auch für Altbetriebe unter anderem eine Regelung, nach welcher der Abstand zwischen zwei Spielhallen im Regelfall 500 Meter und in bestimmten Gebieten 100 Meter nicht unterschreiten darf. Zudem bestimmt § 9 Abs. 4 HmbSpielhG, dass die länger bestehende Altspielhalle Vorrang hat, wenn konkurrierende Unternehmen den Mindestabstand nicht einhalten. In Umsetzung dieser Regelungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg etlichen Spielhallenbetreibern die beantragte Genehmigung für die Fortführung ihres Betriebes versagt.

VG verpflichtete Stadt in Musterverfahren zu vorläufiger Duldung

Gegen die Ablehnung der beantragten Genehmigung zur Fortführung des Betriebes einer Spielhalle ist in einer Vielzahl von Fällen durch die Spielhallenbetreiber Widerspruch eingelegt und das Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht worden. Das VG Hamburg verpflichtete die Freie und Hansestadt Hamburg in zwei Musterverfahren vorläufig, keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes der Spielhallen zu ergreifen. Die Stadt legte Beschwerde ein.

OVG: Neuregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Das OVG hat nunmehr in einem Verfahren die Entscheidung des VG geändert und den einstweiligen Rechtsschutzantrag des nicht berücksichtigten Spielhallenbetreibers abgelehnt. Der in § 9 Abs. 4 HmbSpielhG geregelte Vorrang älterer Spielhallen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Alter der Spielhalle als Auswahlkriterium bestimmen dürfen. Es sei sachgerecht, dass er dem Betreiber einer Spielhalle, die an einem älteren Spielhallenstandort liege, einen stärkeren Bestandsschutz gewähre als dem Betreiber einer Spielhalle an einem jüngeren Standort.

Ausnahmen (für Altspielhallen an "jüngeren Standorten") nur bei besonderer Härte

Der Gesetzgeber habe die Auswahlentscheidung nicht nach Kriterien wie etwa dem Alter der Spielhallenerlaubnis oder der wirtschaftlichen Situation des Spielhallenbetreibers treffen müssen. Auch habe er ein praktikables und vorhersehbares Merkmal auswählen dürfen. Betreibe der Inhaber seine Altspielhalle an einem "jüngeren" Standort, könne er eine Erlaubnis nur im Befreiungswege erhalten. Dafür sei eine besondere Härte erforderlich, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen seien.

OVG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 4 Bs 50/18

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2018.