Schlaf­zel­te beim Kli­ma­camp in Ham­burg blei­ben er­laubt

Im Streit um das Ver­bot von Schlaf­zel­ten im Rah­men des im Au­gust ge­plan­ten Kli­ma­pro­test­camps bleibt die Stadt Ham­burg auch vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ham­burg er­folg­los. Das OVG hat am Don­ners­tag die Be­schwer­de gegen einen vor­an­ge­gan­ge­nen Be­schluss des Ver­wal­tungs­ge­richts Ham­burg zu­rück­ge­wie­sen. Wie das VG geht es davon aus, dass die Un­ter­brin­gung der Teil­neh­mer in Zel­ten mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit von der Ver­samm­lungs­frei­heit ge­deckt ist.

Zeit­wei­se ein­zu­rich­ten­de In­fra­struk­tur er­for­der­lich

Auch das OVG ver­tritt unter Be­rück­sich­ti­gung der im Ver­fah­ren des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes nur mög­li­chen Prü­fungs­dich­te die An­sicht, "dass die Mög­lich­keit der Teil­nah­me bei dem als mehr­tä­ti­ge Ver­an­stal­tung kon­zi­pier­ten 'Kli­ma­camp' ge­gen­wär­tig von einer – zeit­wei­se ein­zu­rich­ten­den – In­fra­struk­tur ab­hän­gen dürf­te, die dann auch an dem Schutz der Ver­samm­lungs­frei­heit teil­ha­be". Das schlie­ße nach dem jetzt er­gan­ge­nen Be­schluss die ein­fa­che Un­ter­brin­gung in Zel­ten ein. Die Ent­schei­dung des OVG ist un­an­fecht­bar.

Ver­le­gung des Camps nicht Ge­gen­stand des Ver­fah­rens

Das Ge­richt wies dar­auf hin, dass die wei­te­ren im erst­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren streit­ge­gen­ständ­li­chen Be­schrän­kun­gen des Kli­ma­camps (Ver­le­gung an den Volks­park Al­to­na, Ver­bot sons­ti­ger In­fra­struk­tur­ein­rich­tun­gen) nicht Ge­gen­stand des Be­schwer­de­ver­fah­rens waren. In­so­weit hat die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung wei­ter­hin Be­stand.

OVG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2022 - 4 Bs 113/22

Redaktion beck-aktuell, 5. August 2022.