Zeitweise einzurichtende Infrastruktur erforderlich
Auch das OVG vertritt unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen Prüfungsdichte die Ansicht, "dass die Möglichkeit der Teilnahme bei dem als mehrtätige Veranstaltung konzipierten 'Klimacamp' gegenwärtig von einer – zeitweise einzurichtenden – Infrastruktur abhängen dürfte, die dann auch an dem Schutz der Versammlungsfreiheit teilhabe". Das schließe nach dem jetzt ergangenen Beschluss die einfache Unterbringung in Zelten ein. Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar.
Verlegung des Camps nicht Gegenstand des Verfahrens
Das Gericht wies darauf hin, dass die weiteren im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständlichen Beschränkungen des Klimacamps (Verlegung an den Volkspark Altona, Verbot sonstiger Infrastruktureinrichtungen) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren. Insoweit hat die erstinstanzliche Entscheidung weiterhin Bestand.