VG lehnte Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hamburg ab
Im vorliegenden Verfahren hatte das Verwaltungsgericht einen Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hamburg abgelehnt. Das Gericht ging davon aus, dass die in § 3a Coronavirus-Eindämmungsverordnung normierte nächtliche Ausgangsbeschränkung bei summarischer Prüfung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sei, die auch insgesamt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge.
OVG weist Beschwerde zurück - Vorbringen des Antragstellers nicht aussagekräftig
Nunmehr hat auch das Oberverwaltungsgericht die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die vom Antragsteller benannten Studien seien für die gegenwärtige Situation der Pandemie in Hamburg wenig aussagekräftig beziehungsweise stützten die Annahmen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Wirksamkeit nächtlicher Ausgangsbeschränkungen. Der Verordnungsgeber sei auch nicht verpflichtet, seine Maßnahmen allein an der abstrakten Sterblichkeitsstatistik auszurichten, die sich nur vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie interpretieren lasse.