Nachbarklage gegen Erweiterung des Hamburger Hafens erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat grünes Licht für die Westerweiterung des Eurogate Container Terminals am Hafen in Hamburg-Waltershof gegeben, indem es den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss bestätigt hat. Damit hatten die klagenden Anwohner auch in zweiter Instanz das Nachsehen.

Mehr Kapazitäten für Abfertigung von Großcontainerschiffen

Mit dem im November 2016 erlassenen Planfeststellungsbeschluss wurde die Erweiterung des Eurogate Container Terminals genehmigt. Hierfür soll eine Kaimauer mit einer Gesamtlänge von circa 1.050 Metern errichtet werden, die an die vorhandenen Liegeplätze am Predöhlkai anschließt, von dort nach Nordwesten bis zur Elbe verläuft und dann parallel zum Bubendey-Ufer fortgeführt wird. Teil des Vorhabens ist zudem eine Vergrößerung des vorhandenen Drehkreises für Schiffe in der Elbe von heute 480 auf zukünftig 600 Meter. Die Vorhabenträger verfolgen mit der Westerweiterung vor allem das Ziel, die Attraktivität des Hamburger Hafens zu steigern und die Kapazitäten für die Abfertigung von Großcontainerschiffen zu erweitern.

Anwohner befürchten unzumutbare Lärm- und Schadstoffbelastungen

Die Kläger, die auf der gegenüberliegenden Elbseite in Övelgönne und an der Elbchaussee wohnen, haben mit ihrer Klage vor allem geltend gemacht, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf und die mit dem Bau der Infrastruktur und dem Betrieb des späteren Containerterminals verbundenen Lärm- und Schadstoffbelastungen seien unzumutbar.

OVG bestätigt Bedarfsprognose und hält Immissionen für zumutbar

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte die Klage erstinstanzlich im Jahr 2019 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen: Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Bedarfsprognose sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss zur Zumutbarkeit der Immissionen in der Bau- und Betriebsphase für die Nachbarschaft wiesen keine durchgreifenden Fehler auf. Laut OVG werden die schriftlichen Urteilsgründe voraussichtlich im Juni vorliegen. Gegen die Entscheidung können die Kläger die Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht beantragen.

OVG Hamburg, Urteil vom 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

Redaktion beck-aktuell, 17. Mai 2021.