Schüler will ohne Maske zum Unterricht
Der durch die Maskenpflicht bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung überwiege die betroffenen Interessen und Rechtsgüter der Antragsteller. Doch sei die Frage der Rechtmäßigkeit des Verbots, ohne Maske am Unterricht teilzunehmen, derzeit als offen einzuschätzen, hatte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden und den Eilantrag des Schülers und seiner Eltern abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat diese Entscheidung auf die Beschwerde der Antragsteller geändert und dem Eilantrag stattgegeben.
Maskenverweigerung darf nicht zu längerem Unterrichtsausschluss führen
Zwar bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Maskenpflicht an den Schulen während der Schulzeit, so das OVG. Die Anordnung der Maskenpflicht finde jedenfalls in der seit dem 08.01.2021 geltenden Fassung der Coronavirus-Eindämmungsverordnung (§ 23 Abs. 1 Satz 3) eine hinreichende Rechtsgrundlage und stelle einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der hiervon betroffenen Schülerinnen und Schüler dar. Derzeit fehle es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss eines Schülers, der sich weigert, der Maskenpflicht nachzukommen. Weder die Coronavirus-Eindämmungsverordnung noch das Schulgesetz enthielten eine entsprechende Anordnungsbefugnis.