Auch wenn alle 100 Teilnehmer einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Penthouse vollständig geimpft oder von einer Corona-Erkrankung genesen sind, erhalten sie keine Freistellung von der Maskenpflicht beim Tanzen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg verwies zur Begründung auf § 4a Abs. 3 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung, der für private Feierlichkeiten ab 11 teilnehmenden Personen unabhängig von deren "2-G-Status" eine Maskenpflicht vorsieht.
Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Nach den strengen Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 CoronaVO unterliegen laut OVG die anwesenden Personen bei ihrem gesamten Aufenthalt in geschlossenen Räumen der Maskenpflicht. Einzig beim Verzehr von Speisen und Getränken an festen Sitz- oder Stehplätzen dürfen die Masken abgelegt werden. Soweit das Tanzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 in Verbindung mit § 15 a Abs. 2 CoronaVO in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des 2-G-Zugangsmodells erlaubt sei, gelte auch nach dieser Vorschrift eine Maskenpflicht während des Tanzens. Die somit für die Feier des Antragstellers beim Tanzen in den geschlossenen Räumlichkeiten geltende Maskenpflicht dürfte, jedenfalls im Rahmen der hier für die Beschwerdeentscheidung nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit, auch im Lichte höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden sein, heißt es im mitgeteilten Beschluss weiter.
OVG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2021 - 5 Bs 219/21
Redaktion beck-aktuell, 14. September 2021.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
VG Hamburg, Verpflichtung zur sanktionslosen Duldung einer Hochzeitsfeier mit Tanz, BeckRS 2021, 22375
Rechtsschutz gegen coronabedingte Einschränkungen in der Hamburger Gastronomie, BeckRS 2021, 23212
Ahlers/Rappenglück, Die praktische Bedeutung des Änderungsverfahrens in den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegen Corona-Schutzmaßnahmen, NVwZ 2021, 1193