Die Klage eines aus Syrien geflüchteten Mannes auf Gewährung des Flüchtlingsstatus bleibt erfolglos. Mit Urteil vom 11.01.2018 hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg einen Anspruch über den bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus verneint und damit eine zuvor ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt. Der Kläger argumentierte, dass er sich durch seine Flucht einer drohenden Einberufung entzogen habe. Auch befürchte er, dass er aufgrund seiner Flucht als Regimegegner angesehen, und auch deshalb verhaftet und misshandelt werden würde (Az.: 1 Bf 81/17.A).
Aufenthaltserlaubnis erteilt
Der Kläger ist im Januar 2016 aus Syrien über den Flughafen Damaskus ausgereist und beantragte im Mai 2016 im Bundesgebiet die Gewährung von Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte dem Kläger im August 2016 den subsidiären Schutzstatus, da ihm bei einer Rückkehr nach Syrien ein ernsthafter Schaden drohe. Das Bundesamt lehnte zugleich die ebenfalls vom Kläger beantragte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ab.
OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A
Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2018.
Aus der Datenbank beck-online
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