Die Handelskammer Hamburg unterliegt als sogenannte Einrichtung der mittelbaren Staatsverwaltung nicht der Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz. Sie sei deshalb von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, Informationen in das Informationsregister einzupflegen, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschieden. Mit dem am 17.04.2018 veröffentlichten Beschluss (Az.: 3 Bf 271/17.Z) bestätigt das OVG das vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, das eine auf Feststellung der Veröffentlichungspflicht gerichtete Klage abgewiesen hatte (ZD 2018, 195).
Keine antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht
Die Auslegung der Vorschriften des Transparenzgesetzes ergebe, dass für Einrichtungen der sogenannten mittelbaren Staatsverwaltung, zu denen die Handelskammer gehöre, keine antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht bestehe. Für derartige Einrichtungen gelte lediglich die antragsabhängige Auskunftspflicht. Der Gesetzentwurf der Volksinitiative "Transparenz schafft Vertrauen" habe eine Veröffentlichungspflicht ursprünglich zwar auch für Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung vorgesehen. Insoweit sei der Entwurf aber nicht Gesetz geworden. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.
Handelskammer pflegt derzeit freiwillig Informationen ein
Die Handelskammer Hamburg stellt gegenwärtig von sich aus Informationen in das Informationsregister ein. Der Rechtsstreit betraf laut OVG demgegenüber die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung im Informationsregister.
OVG Hamburg - 3 Bf 271/17.Z
Redaktion beck-aktuell, 19. April 2018.
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VG Hamburg, Handelskammer keine Behörde im Sinne des Transparenzgesetzes,
ZD 2018, 195 (Vorinstanz)
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VG Hamburg: Handelskammer unterliegt nicht den Veröffentlichungspflichten des Transparenzgesetzes, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 23.10.2017, becklink 2008125