VG hatte Versammlung erlaubt
Die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg sieht unter anderem vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel aus Gründen des Infektionsschutzes verboten sind. Ausnahmen von diesem Verbot können in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte zunächst - ebenfalls mit Beschluss vom 16.04.2020 (Az.: 17 E 1648/20) entschieden, dass die Versammlung wie geplant stattfinden dürfe, da es das generelle Versammlungsverbot als unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit angesehen hatte.
OVG: Abwägung zugunsten der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
Die hiergegen von der Freien und Hansestadt Hamburg erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des OVG ist es nach der im Eilverfahren allein möglichen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt verfassungswidrig ist. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Folgenabwägung habe das Gericht das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit andernfalls Infektionsgefährdeter sowie an der fortbestehenden Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Durchführung der Versammlung als höherrangig eingestuft. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.