OVG Hamburg: Eilantrag gegen Versammlungsverbot erfolglos

Ein Eilantrag, mit dem sich die Antragsteller gegen das Verbot einer auf dem Hamburger Rathausmarkt geplanten Versammlung zu dem Thema "Abstand statt Notstand – Verwaltungsrechtler*innen gegen die faktische Aussetzung der Versammlungsfreiheit" gewandt haben, bleibt in zweiter Instanz erfolglos. Dies geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 16.04.2020 hervor (Az.: 5 Bs 58/20).

VG hatte Versammlung erlaubt

Die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg sieht unter anderem vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel aus Gründen des Infektionsschutzes verboten sind. Ausnahmen von diesem Verbot können in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte zunächst - ebenfalls mit Beschluss vom 16.04.2020 (Az.: 17 E 1648/20) entschieden, dass die Versammlung wie geplant stattfinden dürfe, da es das generelle Versammlungsverbot als unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit angesehen hatte.

OVG: Abwägung zugunsten der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems

Die hiergegen von der Freien und Hansestadt Hamburg erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des OVG ist es nach der im Eilverfahren allein möglichen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Versammlungsverbot mit Ausnahmevorbehalt verfassungswidrig ist. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Folgenabwägung habe das Gericht das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit andernfalls Infektionsgefährdeter sowie an der fortbestehenden Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Durchführung der Versammlung als höherrangig eingestuft. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2020 - 5 Bs 58/20

Redaktion beck-aktuell, 17. April 2020.

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