Abschiebungen: Privatzimmer in Wohnunterkunft darf nur mit richterlicher Anordnung betreten werden

Zimmer in einer Wohnunterkunft, die zur privaten Nutzung überlassen worden sind, dürfen zum Zweck der Abschiebung nur dann betreten werden, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung vorliegt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Fall einer irakischen Familie entschieden, die in die Niederlande abgeschoben werden sollte. Spezialvorschriften aus dem Aufenthaltsgesetz galten für diesen Fall aus dem Jahr 2017 noch nicht.

Gerichte stellen Rechtswidrigkeit des Betretens fest

Zum Zweck der Abschiebung hatten Mitarbeiter der beklagten Stadt Hamburg im Jahr 2017 die den Klägern zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft betreten. Die Kläger klagten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens und Durchsuchens der Zimmer und bekamen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Recht. Das OLG Hamburg entschied, die Voraussetzungen der seinerzeit für das Handeln allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 23 HmbVwVG hätten nicht vorgelegen.

Betreten erfordert richterliche Anordnung

Nach § 23 Abs. 3 HmbVwVG dürften Wohnungen und Geschäftsräume ohne Einwilligung der pflichtigen Person nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Bei den zur individuellen Nutzung überlassenen Zimmern einer Wohnunterkunft handele es sich um eine Wohnung in diesem Sinne, meint das OVG. Zudem stelle das Betreten einer Wohnung durch Behördenmitarbeiter, um dort Personen zum Zweck der Abschiebung aufzufinden und zu ergreifen, eine Durchsuchung im Sinn von § 23 Abs. 1 HmbVwVG und Art. 13 Abs. 2 GG dar. Für die Durchsuchung der Wohnung der Kläger habe aber weder deren Einwilligung noch eine richterliche Anordnung vorgelegen.

Spezialvorschriften des AufenthG galten noch nicht

Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der streitigen Maßnahme im Jahr 2017 abzustellen war, waren die vom Bundesgesetzgeber im August 2019 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten Vorschriften des § 58 Abs. 5 und 6 AufenthG, die spezialgesetzlich die Voraussetzungen für das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung eines abzuschiebenden Ausländers zum Zweck seiner Ergreifung regeln, für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Revision nicht zugelassen – Beschwerde möglich

Das OVG hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.2020 - 4 Bf 160/19

Redaktion beck-aktuell, 20. August 2020.