OVG Hamburg: On-Demand-Ride-Sharing-Dienst MOIA darf in Hamburg wieder 1.000 Fahrzeuge einsetzen

Auf die Beschwerden von MOIA und der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag eines Taxenunternehmers abgelehnt, mit dem sich dieser gegen die MOIA erteilte Genehmigung für den Einsatz von bis zu 1.000 Fahrzeugen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gewendet hat. Das OVG hat insoweit den erstinstanzlich hierzu ergangenen Beschluss vom 24.04.2019 geändert, wonach MOIA, ein App-basierter On-Demand-Ride-Sharing-Dienst von Volkswagen, bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren nur noch 200 Fahrzeuge einsetzen durfte (Beschluss vom 02.07.2019, Az.: 3 Bs 113/19).

Keine eigenen Rechte des Antragstellers betroffen

Das OVG hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die MOIA zu Erprobungszwecken erteilte Genehmigung den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen könne. Weder die für die Genehmigung eines Erprobungsverkehrs maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 PBefG noch die Grundrechte vermittelten dem Antragsteller eine Rechtsposition, die ihn in die Lage versetze, gegen die einem Dritten erteilte Erprobungsgenehmigung gerichtlich vorzugehen.

Berufsfreiheit gewährt keinen Schutz vor Konkurrenz

Bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung seien zwar die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen, so das Gericht. Der Antragsteller könne als Taxiunternehmer aber nicht quasi als Sachwalter öffentlicher Verkehrsinteressen gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung der Erprobungsgenehmigung beanspruchen. Das persönliche Interesse des Antragstellers auf Schutz vor Konkurrenz und die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit vermittele ihm keine Befugnis, gerichtlich gegen eine Erprobungsgenehmigung vorzugehen. Die Berufsfreiheit gewähre grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz, unterstreicht das OVG. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise anderes gelten könne, lägen hier nicht vor.

Schwächung wirtschaftlicher Position nicht erwiesen

Ferner habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass sich seine wirtschaftliche Position seit Markteintritt von MOIA unzumutbar verschlechtert habe oder durch den Markteintritt in Zukunft unzumutbar verschlechtern werde. Da der Beschluss unanfechtbar ist, ist damit das Eilverfahren abgeschlossen. Beim VG Hamburg ist weiterhin die Klage des Antragstellers (Az.: 5 K 4390/18) gegen die MOIA erteilte Genehmigung anhängig, über die noch nicht entschieden wurde.

OVG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019 - 3 Bs 113/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2019.

Mehr zum Thema