Keine eigenen Rechte des Antragstellers betroffen
Das OVG hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die MOIA zu Erprobungszwecken erteilte Genehmigung den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen könne. Weder die für die Genehmigung eines Erprobungsverkehrs maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 PBefG noch die Grundrechte vermittelten dem Antragsteller eine Rechtsposition, die ihn in die Lage versetze, gegen die einem Dritten erteilte Erprobungsgenehmigung gerichtlich vorzugehen.
Berufsfreiheit gewährt keinen Schutz vor Konkurrenz
Bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung seien zwar die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen, so das Gericht. Der Antragsteller könne als Taxiunternehmer aber nicht quasi als Sachwalter öffentlicher Verkehrsinteressen gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung der Erprobungsgenehmigung beanspruchen. Das persönliche Interesse des Antragstellers auf Schutz vor Konkurrenz und die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit vermittele ihm keine Befugnis, gerichtlich gegen eine Erprobungsgenehmigung vorzugehen. Die Berufsfreiheit gewähre grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz, unterstreicht das OVG. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise anderes gelten könne, lägen hier nicht vor.
Schwächung wirtschaftlicher Position nicht erwiesen
Ferner habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass sich seine wirtschaftliche Position seit Markteintritt von MOIA unzumutbar verschlechtert habe oder durch den Markteintritt in Zukunft unzumutbar verschlechtern werde. Da der Beschluss unanfechtbar ist, ist damit das Eilverfahren abgeschlossen. Beim VG Hamburg ist weiterhin die Klage des Antragstellers (Az.: 5 K 4390/18) gegen die MOIA erteilte Genehmigung anhängig, über die noch nicht entschieden wurde.