Das Vorgehen einer Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern gegen die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 16.03.2020 bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 26.03.2020 ihren Eilantrag zurückgewiesen (Az.: 5 Bs 48/20). Die Allgemeinverfügung regelt die Schließung von Einzelhandelsgeschäften, wobei bestimmte Betriebe und Einrichtungen von dieser Regelung ausgenommen werden.
Gesundheit der gesamten Bevölkerung überwiegt wirtschaftliche Interessen
Das OVG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der angegriffenen Allgemeinverfügung vorgesehene Unterscheidung zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie dem der Antragstellerin und den von einer Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen, verfassungsrechtlich tragfähig erscheint. Es hat zudem die erstinstanzliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass in der Abwägung dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zu geben ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 5 Bs 48/20
Redaktion beck-aktuell, 27. März 2020.
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VG Aachen, Corona-Pandemie rechtfertigt Anordnung vorübergehender Betriebsschließungen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 25.03.2013, becklink 2015855