Hamburgisches Schulgesetz beinhaltet keine gesetzliche Grundlage
Soweit sich die Schulbehörde auf eine Vorschrift im Schulgesetz berufe, wonach die Eltern für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht verantwortlich sind, könne nicht pauschal angenommen werden, dass eine Schülerin, die einen Niqab trägt, nicht am Unterricht teilnimmt, erläutert das OVG seine Entscheidung.
Glaubensfreiheit schützt Schülerin
Überdies stehe der erlassenen Anordnung entgegen, dass die Behörde nach gegenwärtiger Rechtslage auch von der Schülerin selbst nicht verlangen könne, während des Schulbesuchs auf eine Gesichtsverhüllung zu verzichten. Die Schülerin könne für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürften einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Eine solche sehe das hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor.
Hamburg will gesetzliche Grundlage schaffen
Hamburgs Schulsenator Ties Rabe (SPD) hatte bereits nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angekündigt, notfalls das Schulgesetz zu ändern, sollte sich die Rechtsauffassung seiner Behörde auch in zweiter Instanz nicht durchsetzen.