Tornado-Flugzeug durfte nicht über G8-Protestcamp fliegen

Der im Jahr 2007 polizeilich veranlasste Überflug des G8-Gipfelgegner-Camps Reddelich mit einem Tornado-Flugzeug der Bundeswehr war rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald nach Aufhebung seiner zunächst klageabweisenden Entscheidungen und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit zwei am Mittwoch ergangenen Urteilen festgestellt. Die Kläger seien in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

Lichtbilder wurden an Polizei weitergegeben

Anlässlich des Gipfeltreffens der acht großen Industriestaaten (G8) hatten in dem Camp zahlreiche Gegner der Veranstaltung Unterkunft gefunden. Bei dem Einsatz des Bundeswehr-Kampfflugzeugs am 05.06.2007, einen Tag vor dem Beginn des G8-Gipfels in Heiligendamm, wurde das Camp in einem Tiefflug von 150 Metern beziehungsweise 114 Metern überflogen. Dabei wurden durch die im Flugzeug installierte Kameratechnik Lichtbilder, die allerdings keine Identifizierung einzelner Personen ermöglichten, gefertigt und an die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet. Der Einsatz erfolgte im Wege der Amtshilfe für die Polizei des beklagten Landes.

Eingriff in Versammlungsfreiheit bejaht

Der Senat hat den Überflug jetzt als rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht der Kläger auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG erachtet und insoweit der Klage stattgegeben. Soweit sich die Kläger auch auf eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berufen haben, hatten die Klagen dagegen keinen Erfolg. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

OVG Greifswald , Urteil vom 08.09.2021 - 1 L 9/12

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2021.