Nord Stream 2: Erfolglose Klage der Umwelthilfe

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist im Zusammenhang mit der Erdgas-Pipeline Nord Stream 2 mit ihrer Klage gegen das Bergamt Stralsund gescheitert. Die DUH hatte eine Ergänzung des zugunsten der Nord Stream 2 AG erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vom 31.01.2018 für die Pipeline um eine Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen wegen befürchteter Methanemissionen begehrt. Das Oberverwaltungsgericht  Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald erachtete die Klage teils als unzulässig und teils als unbegründet.

Pipeline bereits auf Gas-Dichtigkeit überprüft

Die DUH hatte sich zu der Klage durch eine (amerikanische) Studie veranlasst gesehen, wonach grundlegend neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt geworden seien. Das OVG erachtete die Klage teils als unzulässig, da der Umwelthilfe hinsichtlich der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlaufenden Offshore-Pipeline und der landseitigen Anlagen in Lubmin sowie der Offshore-Pipeline im Übrigen bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses fehle. Die noch nicht in Betrieb genommene Anlage sei im Rahmen des Vorbetriebs bereits den technischen Sicherheitsvorschriften entsprechend auf ihre Gas-Dichtigkeit geprüft worden.

Klage hinsichtlich russischer Gasinfrastruktur unbegründet

In Bezug auf die zugehörige russische Gasinfrastruktur an Land ist die Klage laut OVG Greifswald zwar zulässig, aber unbegründet. Die dortigen Anlagen gehörten nicht zum planfestgestellten Vorhaben. Auch habe der Planfeststellungsbeschluss die Umweltauswirkungen, insbesondere auch Methan-Emissionen, insgesamt bewertet und nicht der späteren Entscheidung auf der Grundlage des enthaltenen Entscheidungsvorbehalts überlassen.

OVG Greifswald, Urteil vom 16.11.2021 - 5 K 588/20 OVG

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2021.