Antragsteller machte Verstoß gegen Infektionsschutzgesetz geltend
§ 13 Abs. 2 Corona Landesverordnung M-V untersagt das Verlassen der Unterkunft beziehungsweise des Grundstückes, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag hatte der Antragsteller geltend gemacht, dass er in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sei. Die in § 13 Abs. 2 Corona LVO M-V geregelte Ausgangssperre sei unverhältnismäßig und verstoße gegen die höherrangige Norm des § 28a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz.
Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen
Das Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei nicht deshalb entfallen, weil das Infektionsschutzgesetz durch Einfügung eines § 28b IfSG geändert worden sei. Denn nach Abs. 5 dieser Vorschrift blieben weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt, wozu auch solche gehörten, die in einer Landesverordnung geregelt worden seien.
Regelung voraussichtlich unverhältnismäßig
Insbesondere erweise sich die angegriffene Norm des § 13 Abs. 2 Corona LVO M-V beziehungsweise die darin geregelte Schutzmaßnahme einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung als voraussichtlich unverhältnismäßig, denn sie sei nicht erforderlich und nicht angemessen. Es liege ein schwerwiegender Eingriff in die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vor, der quantitativ betrachtet nicht nur wenige Einzelpersonen, sondern alle Bürgerinnen und Bürger im Land Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise zumindest im Landkreis Vorpommern-Greifswald betreffe.
Absicherung des Verbots von Zusammenkünften nicht erforderlich
Die Ausgangssperre gebe es nicht deshalb, weil sich Personen bei einem Aufenthalt im Freien mit dem Corona-Virus anstecken könnten. Vielmehr habe der Verordnungsgeber Ansteckungen bei Besuchen in anderen Haushalten, insbesondere bei nächtlichen Feiern mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus mehreren Haushalten verhindern wollen. Damit ziele er maßgeblich darauf ab, die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen abzusichern. Einer mittels Ausgangsbeschränkung zusätzlichen beziehungsweise nochmaligen gesetzlichen Untersagung von Zusammenkünften, die über die erlaubte Personenanzahl hinausgehen, bedürfe es aber nicht. Zwar erleichtere eine Ausgangsbeschränkung den staatlichen Stellen die Kontrolle und Durchsetzung der Kontaktbeschränkungen. Es sei jedoch nicht die Aufgabe des sich rechtskonform verhaltenden Bürgers, den staatlichen Stellen diese Aufgabenwahrnehmung zu erleichtern.