Mecklenburg-Vorpommerns Corona-Einreiseverbot gleichheitswidrig

Das für Mecklenburg-Vorpommern geltende Einreiseverbot ist gleichheitswidrig, weil es auch vollständig Geimpften die Einreise verbietet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald entschieden, die begehrte vorläufige Aufhebung des zugrunde liegenden § 5 Corona-LVO M-V aber dennoch abgelehnt. Denn ein solcher Schritt hätte weitreichende Folgen für die Pandemiebekämpfung. Auch nicht geimpfte Menschen dürften dann einreisen. Die Landesregierung will nun nachbessern.

Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern

Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag hat der Antragsteller, der außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern seinen Hauptwohnsitz und in Mecklenburg-Vorpommern einen Nebenwohnsitz hat, geltend gemacht, die angegriffene Vorschrift in der Corona-LVO M-V sei weder erforderlich noch verhältnismäßig und greife unverhältnismäßig in Art. 14 GG und Art. 11 GG ein. Dies gelte insbesondere für vollständig geimpfte Personen, die nach Aussage des Robert Koch-Instituts bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen.

OVG bejaht Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass § 5 Corona-LVO M-V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Von dem bestehenden Einreiseverbot und Ausreisegebot des § 5 Corona-LVO M-V würden sowohl die Gruppe der vollständig Geimpften wie auch die Gruppe der nicht geimpften Personen erfasst und damit gleichbehandelt. Dies stelle sich aufgrund des Umstandes, dass vollständig Geimpfte bei der Epidemiologie keine wesentliche Rolle mehr spielten, als willkürlich dar. Es liege kein sachlicher Grund mehr vor, vollständig geimpfte Personen im Sinn der vom Robert Koch-Institut gemachten Vorgaben beziehungsweise nach Maßgabe von § 1b Abs. 2 Corona-LVO M-V vom 29.04.2021 bei der Einreise zu ihrer Zweitwohnung wie nichtgeimpfte Personen zu behandeln. Ob und inwieweit auch in Ansehung von anderen Gruppen ein Gleichheitsverstoß vorliegen könnte, werde der Verordnungsgeber bei einer Anpassung der Corona-LVO M-V zu prüfen haben, so das OVG unter anderem mit Blick auf die Gruppe der Genesenen.

Vorläufige Außervollzugsetzung aber nicht zielführend

Trotz des vorliegenden Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG hielt das OVG indes den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für dringend geboten. Maßgeblich sei, dass die Einreise für geimpfte und nicht geimpfte Personen unbeschränkt aus dem gesamten Bundesgebiet möglich wäre, wenn die angegriffene Regelung des § 5 Corona-LVO außer Vollzug gesetzt würde. Dies würde letztlich zu einer Steigerung der Risiko- und Gefährdungslage für die Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen führen. Ein weiterer wichtiger Grund sei darin zu sehen, die laufende Impfkampagne nicht zu gefährden. Letztlich werde mit einer vorläufigen Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm ein wesentliches Element der komplexen Pandemiebekämpfung des Antragsgegners in einem stark touristisch geprägten und frequentierten Land erheblich gestört.

Umgehende Neuregelung erforderlich

Das OVG hat in seinem Beschluss abschließend darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sei, dem festgestellten Rechtsverstoß durch eine Neuregelung schnellstmögliche Rechnung zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommers hat auf den OVG-Beschluss hin angekündigt, das Einreiseverbot nach Mecklenburg-Vorpommern zu lockern. "Die Landesregierung wird den Hinweis des Gerichtes, für vollständig geimpfte Menschen Erleichterungen vorzunehmen, umsetzen", sagte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) am Samstag der Deutschen Presse-Agentur. Das Gesundheitsministerium werde einen Vorschlag für Einreisen insbesondere zum Aufsuchen von Zweitwohnungen vorbereiten.

OVG Greifswald, Beschluss vom 30.04.2021 - 272/21 OVG

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2021.