Das OVG Greifswald hat die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers im Streit um den Entzug seiner Fahrerlaubnis zurückgewiesen (Beschluss vom 20.06.2024 – 1 M 166/24 OVG). Die Polizei hatte den Mann auf der Autobahn aus dem Verkehr gezogen und einen Drogenschnelltest mit ihm durchgeführt. Die anschließende Blutprobe ließ eine hohe Konzentration des Hauptmetaboliten von Kokain erkennen, was auf einen aktuellen Gebrauch der Droge hinweist.
Die Verkehrsbehörde wollte ihm die Fahrerlaubnis entziehen und hörte den Mann an. Der Fahrer beteuerte, kein Konsument zu sein. Seine Blutwerte erklärte er damit, dass seine Frau ihm die Droge am vorherigen Abend heimlich verabreicht habe, um die "Ehe zu beleben". Sie habe gelesen, dass Kokain das Sexualleben befeuere. Seine Ehefrau sei davon ausgegangen, dass er am nächsten Tag im Homeoffice arbeiten würde. Den Großteil habe sie ihm mit einem Glas Wein verabreicht, den Rest habe sie auf seinem Körper verrieben. Er habe am Folgetag zwar Kopfschmerzen, aber keine weiteren Ausfallerscheinungen gehabt. Seine Frau bestätigte seinen Vortrag per eidesstattlicher Versicherung.
Die Fahrerlaubnisbehörde meldete deutliche Zweifel an: Bei der Kontrolle habe er einen Polizisten gefragt, wie lange man nach dem Konsum von "etwas" warten solle. Zudem hätte er es spüren müssen, wenn sie Kokain auf seinem Körper aufgetragen hätte.
Nachdem das VG seinen Antrag abgewiesen hatte, erhob der Fahrer die Rechtsbeschwerde zum OVG Greifswald – vergeblich.
Im Zweifel für die Verkehrssicherheit
Es konnte laut OLG im Eilverfahren nicht geklärt werden, ob tatsächlich – als "seltene Ausnahme" – eine unbewusste Einnahme vorlag oder sich der Fahrer – wie im Regelfall nach bewusster Einnahme einer harten Droge – als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen habe und ihm damit die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Daher sei die Eilentscheidung nur anhand einer Folgenabwägung zu fällen.
Hier überwog nach Ansicht des OVG das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit – auch wenn nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch die Berufsfreiheit des Angestellten nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen war.