Jugendamt hebt Bewilligungsbescheid über die Förderung der Tagespflege auf
Nachdem dem Jugendamt der Stadt Bielefeld bekannt geworden war, dass die Mutter des in einer Großtagespflege geförderten Kindes in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten gleichfalls als Tagespflegeperson tätig war, hob sie ihren gegenüber den Eltern des betreuten Kindes ausgesprochenen Bewilligungsbescheid über die Förderung der Tagespflege bezogen auf die gewählte Tagespflegeperson unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.
VG lehnte Eilantrag wegen "Scheingeschäfts" ab
Den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab; es sah die vereinbarte Betreuung des Kindes durch die Kollegin der Mutter als Scheingeschäft an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Anwesenheit der Personensorgeberechtigten schließt Förderfähigkeit nicht aus
Kindertagespflege werde zwar regelmäßig durch nicht selbst sorgeberechtigte Tagespflegepersonen erbracht, so das OVG. Die Abwesenheit der Personensorgeberechtigten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Förderfähigkeit. Der personenbezogene und familienähnliche Charakter der Kindertagespflege bleibe in einer Großtagespflege unberührt.
Zuordnung eigenen Kindes zu anderer Tagespflegeperson entscheidend
Nach den gesetzlichen Vorgaben liege eine Großtagespflege nur dann vor, wenn eine vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson gewährleistet sei, so das OVG weiter. Diese Zuordnung sei bei professionellem Berufsverständnis – trotz der zweifellos bestehenden besonderen Bindung des Kindes zu seiner Mutter – auch dann ohne weiteres möglich, wenn die Kindesmutter als weitere Tagespflegeperson für andere Kinder in denselben Räumlichkeiten tätig sei. Die Prüfung und Überwachung der entsprechenden Zuordnung sei Sache des jeweiligen Jugendamtes.