OVG: Förderung der Großtagespflege auch bei dortiger Betreuung eigenen Kindes nicht ausgeschlossen

Die Betreuung eines einjährigen Kindes in einer Großtagespflegestelle, in der neben der Mutter des Kindes eine zweite Tagespflegeperson tätig ist, schließt die Förderung nicht von vornherein aus, wenn das Kind rechtlich und tatsächlich ausschließlich dieser anderen Tagespflegeperson zugewiesen ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster per Eilbeschluss vom 29.01.2020 entschieden (Az.: 12 B 655/19, unanfechtbar).

Jugendamt hebt Bewilligungsbescheid über die Förderung der Tagespflege auf

Nachdem dem Jugendamt der Stadt Bielefeld bekannt geworden war, dass die Mutter des in einer Großtagespflege geförderten Kindes in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten gleichfalls als Tagespflegeperson tätig war, hob sie ihren gegenüber den Eltern des betreuten Kindes ausgesprochenen Bewilligungsbescheid über die Förderung der Tagespflege bezogen auf die gewählte Tagespflegeperson unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.

VG lehnte Eilantrag wegen "Scheingeschäfts" ab

Den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab; es sah die vereinbarte Betreuung des Kindes durch die Kollegin der Mutter als Scheingeschäft an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Anwesenheit der Personensorgeberechtigten schließt Förderfähigkeit nicht aus

Kindertagespflege werde zwar regelmäßig durch nicht selbst sorgeberechtigte Tagespflegepersonen erbracht, so das OVG. Die Abwesenheit der Personensorgeberechtigten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Förderfähigkeit. Der personenbezogene und familienähnliche Charakter der Kindertagespflege bleibe in einer Großtagespflege unberührt.

Zuordnung eigenen Kindes zu anderer Tagespflegeperson entscheidend

Nach den gesetzlichen Vorgaben liege eine Großtagespflege nur dann vor, wenn eine vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson gewährleistet sei, so das OVG weiter. Diese Zuordnung sei bei professionellem Berufsverständnis – trotz der zweifellos bestehenden besonderen Bindung des Kindes zu seiner Mutter – auch dann ohne weiteres möglich, wenn die Kindesmutter als weitere Tagespflegeperson für andere Kinder in denselben Räumlichkeiten tätig sei. Die Prüfung und Überwachung der entsprechenden Zuordnung sei Sache des jeweiligen Jugendamtes.

OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2020 - 12 B 655/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2020.