Nur wenig Auskunft über Inhalte der Treffen
Hingegen könne der Journalist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keine Auskunft über weitere Inhalte der Gespräche verlangen, insbesondere nicht darüber, welche amtlichen Informationen oder Einschätzungen Maaßen bei den Treffen geäußert hat und ob und in welcher Weise in diesem Rahmen ein Spionageverdachtsfall behandelt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat das OVG der Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln teilweise stattgegeben. Dieses hatte die Bundesrepublik noch umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet
Treffen waren nicht zwingend vertraulich
Die Treffen der Amtsleitung oder anderer Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit Abgeordneten seien nicht ohne weiteres und stets vertraulich, stellte das OVG darüber hinaus klar. Die Gespräche gehörten nicht zur originären Aufgabenerfüllung des Bundesamtes, sondern dienten nach Darstellung des Bundesamtes vielmehr vor allem der wechselseitigen Information, bei der die Abgeordneten Einblicke in die Aufgaben und Tätigkeiten des Bundesamtes erhielten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass es für den Fall, dass Abgeordnete mangels Vertraulichkeit zukünftig kein Interesse mehr an den Gesprächen hätten, zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch das Bundesamt kommen würde.
Vertraulichkeitsinteressen aus Mandat stehen nicht entgegen
Das Bundesamt könne die Auskunftserteilung auch nicht unter Berufung auf den Schutz des freien Mandats der betroffenen Abgeordneten verweigern, so das Gericht weiter. Eine Beeinträchtigung der mandatsbezogenen Vertraulichkeitsinteressen der betroffenen Abgeordneten sei bereits deshalb nicht festzustellen, weil die in Frage kommenden Abgeordneten bereits öffentlich Einzelheiten der Gespräche mitgeteilt hätten.
Keine weitergehenden Auskünfte im Eilverfahren
Soweit der antragstellende Journalist wissen wolle, welche amtlichen Informationen und Einschätzungen Hans-Georg Maaßen in den Gesprächen mitgeteilt habe, ob ein Spionageverdachtsfall erörtert und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang ergriffen worden seien, lägen hingegen in Anbetracht der Aufgaben des Bundesamtes schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen so nahe, dass im Eilverfahren keine Verpflichtung der Bundesrepublik zur Auskunftserteilung ausgesprochen werden könne, so das OVG.