Symptomlose Infizierte sind bei Großversammlungen eine Gefahr
Das OVG Bremen begründet die Zurückweisung der Beschwerde gegen den gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen mit einer erheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Schäden an Leib und Leben führen könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei es dabei unerheblich, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nicht immer mit dem Auftreten von Krankheitssymptomen verbunden sei, weil gerade von symptomlos infizierten Personen ein erhebliches Risiko der zunächst unbemerkten Verbreitung der Krankheit ausgehe, das sich gerade bei Großveranstaltungen vervielfache.Einhaltung von Hygienekonzepten nicht zu erwarten
Gegenüber dem Versammlungsverbot gebe es vorliegend auch kein milderes Mittel. Es würde sich nicht als geeignet erweisen, dem Antragsteller ein Schutz- oder Hygienekonzept aufzuerlegen, dessen Einhaltung letztlich nicht zu erwarten sei. Das VG habe insofern zu Recht die im Zusammenhang mit früheren vergleichbaren Versammlungen gemachten Erfahrungen herangezogen, in deren Verlauf es zu schweren Verstößen gegen die die Eindämmung des Infektionsrisikos bezweckenden Auflagen gekommen sei.Mindestabstand und Mund-Nasen-Bedeckung nicht verzichtbar
Im Übrigen habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass es hier überhaupt ein als milderes Mittel vorzuziehendes Schutz- oder Hygienekonzept gegeben hätte, da schon der von ihm gewählte Veranstaltungsort – die Bürgerweide – für die von ihm angekündigte Teilnehmerzahl von 20.000 Personen nicht genügend Platz biete, um den gebotenen Mindestabstand einhalten zu können. Schließlich bestätigte das OVG die vom Antragsteller angezweifelte Feststellung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dass es nach der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnis bei einer Veranstaltung in der angekündigten Größenordnung von 20.000 teilnehmenden Personen zur Vermeidung einer hohen Gefahr für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Einhaltung des Mindestabstandes und des konsequenten Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen bedürfe.
BVerfG lehnt Eilantrag ab
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte am Samstag einen Eilantrag der Veranstalter ab, wie ein Sprecher am 05.12.2020 mitteilte. Bei Durchführung der beantragten Versammlung würden nach der vom Antragsteller nicht widerlegten Feststellung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens die gebotenen Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Dass die hierauf bezogenen Risikoeinschätzungen und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts offensichtlich fehlsam wären, ergibt sich weder aus den Darlegungen des Antragstellers noch ist dies nach dem derzeitigen Verfahrensstand sonst erkennbar. Bei Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen müsse im Zug der Abwägung das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung der geplanten Versammlung mit rund 20.000 Teilnehmern zurücktreten.