Journalist erstreitet Informationsanspruch
Das Foto entstand augenscheinlich in jenem Hubschrauber, der die Ministerin und ihren Sohn am 13.04.2022 von Berlin nach Ladelund beförderte. Die Ministerin besuchte sodann ein Bataillon in Stadum. Danach reiste sie mit ihrem Sohn in einem Auto zur nahegelegenen Insel Sylt, um dort den Osterurlaub zu verbringen. Der Sohn der Ministerin veröffentlichte das Foto auf seinem damals öffentlich einsehbaren Profil eines sozialen Netzwerks. Das VG Köln gab dem Eilantrag eines Journalisten ganz überwiegend statt, soweit dieser vom Bundesverteidigungsministerium wissen wollte, welche Kenntnisse die Ministerin über die Entstehung des Fotos und seine Veröffentlichung habe, insbesondere, ob sie das Foto selbst angefertigt habe.
Beschwerde des Ministeriums erfolglos
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Ministerium – wie schon erstinstanzlich – geltend gemacht, ein Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, weil die gestellten Fragen allein die Ministerin als Privatperson beträfen und zum Teil auf eine dem Familiengrundrecht unterfallende, besonders geschützte Kommunikation zielten. Auch sei ein Bedürfnis für eine stattgebende Entscheidung gerade im Eilrechtsschutzverfahren nicht erkennbar. Das sah das OVG anders. Die gestellten Fragen zur Entstehung des Fotos und zu dessen Veröffentlichung beträfen jedenfalls auch die dienstliche Sphäre der Ministerin. Das Foto stehe in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum dienstlichen Hubschrauberflug. Auch ein inhaltlicher Zusammenhang sei insofern zu bejahen, als das Foto neben dem Sohn der Ministerin auch den Diensthubschrauber zeige.
Abwägung nicht zu beanstanden
Die vom VG vorgenommene Abwägung zwischen dem Pressegrundrecht und berechtigten Interessen auf Seiten der Ministerin war laut OVG ebenfalls nicht zu beanstanden. In Anbetracht dessen, dass das Foto einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Ministerin habe, es nicht in einem besonders geschützten privaten Rahmen entstanden sei und die Ministerin selbst durch die Mitnahme ihres Sohnes auf einer Dienstreise ihre privaten Belange mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte verwoben habe, überwiege das Auskunftsinteresse. Schließlich war laut OVG aufgrund des starken Gegenwartsbezugs der Fragen auch eine Eilbedürftigkeit zu bejahen.