OVG bestätigt: Polizeibewerber dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage wegen Tätowierungen abgelehnt werden

Die Ablehnung eines Bewerbers für den mittleren Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin wegen sichtbarer, inhaltlich aber nicht zu beanstandender Tätowierungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt (Beschluss vom 28.08.2018, Az.: OVG 4 S 36.18).

Polizeianwärter kämpft um Einstellung in den Polizeidienst trotz Tätowierung

Der Antragsteller begehrt seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Berliner Polizei. Die Bewerbung hat die Polizei mit der Begründung abgelehnt, dass seine Tätowierungen einer Einstellung in den Polizeidienst entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antrag des Bewerbers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und die Polizei vorläufig verpflichtet, ihn weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.

Beschwerde der Polizei erfolglos

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Polizei hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die auf Verwaltungsvorschriften gestützte Entscheidung, die Einstellung des Bewerbers aufgrund seiner sichtbaren Tätowierungen abzulehnen, rechtswidrig ist. Es bedürfe grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten.

Bisherige Verwaltungspraxis kann nicht übergangsweise weitergelten

Diese fehle aber derzeit im Land Berlin, so das OVG. Für eine übergangsweise Weitergeltung der bisherigen Verwaltungspraxis besteht nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kein Raum. Die sichtbaren Tätowierungen des Antragstellers seien nicht derart auffällig oder gar anstößig, dass im jetzigen Zeitpunkt, in dem sich ein Ergebnis der noch zu führenden parlamentarischen Debatte nicht einmal in seinen Grundzügen abzeichne, mit einem zukünftigen Verbot solcher Tätowierungen mit hinreichender Sicherheit zu rechnen wäre.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2018 - 4 S 36.18

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2018.

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