OVG: Tätowierungen bei jungen Menschen nicht mehr unüblich
Laut Oberverwaltungsgericht darf die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden. Das Gericht ist damit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2017 gefolgt. Danach seien Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und "in der Mitte der Bevölkerung angekommen“ (NJW 2018, 1185).
Berliner Gesetzgeber hat Handhabung mit Tätowierungen zu regeln
Es obliege deswegen dem Berliner Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar seien, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien, so das OVG. Die parlamentarische Debatte dürfe von der Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden.
Verbote nur ausnahmsweise zulässig
Behördliche Ablehnungen seien außerdem nur erlaubt, wenn aufgrund der Tätowierungen Zweifel bestünden, ob die Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mitsamt den dort geregelten Menschenrechten eintreten oder wenn mit den Tätowierungen gegen Strafgesetze verstoßen werde.