OVG Berlin-Brandenburg: Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für den Polizeidienst

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einem Bewerber um Einstellung in den mittleren Polizeidienst Recht gegeben, den die Berliner Polizei allein wegen seiner Tätowierungen abgelehnt hatte. Der Antragsteller ist vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Polizei hatte die großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln (das mexikanische Motiv "La Catrina“) beanstandet (Beschluss vom 01.02.2019, Az.: OVG 4 S 52.18).

OVG: Tätowierungen bei jungen Menschen nicht mehr unüblich

Laut Oberverwaltungsgericht darf die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden. Das Gericht ist damit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2017 gefolgt. Danach seien Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und "in der Mitte der Bevölkerung angekommen“ (NJW 2018, 1185).

Berliner Gesetzgeber hat Handhabung mit Tätowierungen zu regeln

Es obliege deswegen dem Berliner Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar seien, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien, so das OVG. Die parlamentarische Debatte dürfe von der Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden.

Verbote nur ausnahmsweise zulässig

Behördliche Ablehnungen seien außerdem nur erlaubt, wenn aufgrund der Tätowierungen Zweifel bestünden, ob die Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mitsamt den dort geregelten Menschenrechten eintreten oder wenn mit den Tätowierungen gegen Strafgesetze verstoßen werde.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 52.18

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2019.

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