Berliner Mohrenstraße: Anwohnende müssen Umbenennung hinnehmen

Die Mohrenstraße in Berlin-Mitte darf umbenannt werden. Das OVG Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Entscheidung des VG Berlin bestätigt, die damit rechtskräftig ist.

Der Antrag eines Anwohners auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG lehnte das OVG Berlin-Brandenburg ab. Die Entscheidung der Vorinstanz sei rechtmäßig ergangen (Beschluss vom 08.07.2025 OVG 1 N 59/23, unanfechtbar).

Das Bezirksamt Mitte hatte im Mai 2021 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, mit der der Straßenname offiziell geändert wurde – auf Initiative der Bezirksverordnetenversammlung und unter Bezug auf den Gelehrten Anton Wilhelm Amo, der als erster afrodeutscher Akademiker in Deutschland gilt. Mehrere Anwohnende wehrten sich gegen die Maßnahme. Sie bemängelten unter anderem mangelnde Beteiligung, eine angeblich falsche Begründung und eine Verletzung der landesrechtlichen Vorschriften zur Straßenbenennung. Einer von ihnen scheiterte bereits in erster Instanz vor dem VG Berlin und versuchte, eine Berufung zu erreichen.

Straßenbenennung unterliegt dem öffentlichen Interesse

Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Straßenumbenennungen erfolgten als adressatenlose Allgemeinverfügungen und dienten allein dem öffentlichen Interesse. Fechte ein Anwohner oder eine Anwohnerin die Umbenennung an, so sei das Gericht bei seiner Prüfung stark eingeschränkt. Es müsse sich darauf konzentrieren, ob in einer das Willkürverbot beeinträchtigenden Art und Weise in Rechte eingegriffen wurde. Dies habe das VG zutreffend verneint, so das OVG.

Dieses hatte entschieden, die behördliche Entscheidung, die Mohrenstraße angesichts gewandelter gesellschaftlicher Anschauungen umzubenennen, sei nicht völlig unvertretbar. Die Bezeichnung "Mohr" für schwarze Personen heutzutage jedenfalls teilweise als anstößig empfunden. Bei seiner Entscheidung habe das Bezirksamt damit das Willkürverbot nicht verletzt.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 - OVG 1 N 59/23

Redaktion beck-aktuell, cil, 9. Juli 2025.

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