Schulkind nicht gegen Masern geimpft: Zwangsgeld möglich

Gesundheitsämter dürfen den Nachweis verlangen, dass Schulkinder gegen Masern immun oder geimpft sind, sofern keine Kontraindikation besteht. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, kann auch ein Zwangsgeld angedroht werden, so das OVG Berlin-Brandenburg in mehreren Eilverfahren.

Masern sei eine hochansteckende Viruskrankheit, bei der schwerwiegende Komplikationen auftreten können. Daher seien die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zur Nachweispflicht nicht offenkundig verfassungswidrig, so das OVG (Beschluss vom 28.02.2024 - OVG 1 S 80/23). Zwar greife die Nachweispflicht in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ein. Die Regelung sei aber verhältnismäßig, weil sie – wie das BVerfG bereits zur Nachweispflicht bei noch nicht schulpflichtigen Kindern entschieden habe – einen legitimen Zweck verfolge und nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe.

Das Androhen eines Zwangsgeldes sei auch vom Masernschutzgesetz gedeckt. Der Gesetzgeber sei von einer grundsätzlich bestehenden "Impfpflicht" beziehungsweise einer "verpflichtenden Impfung" ausgegangen. Um diese durchzusetzen, stünden Zwangsmittel aus dem verwaltungsrechtlichen Werkzeugkasten wie Zwangsgeld und Geldbuße bereit, um eine tatsächliche Erhöhung der Impfquote in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen – und damit letztlich in der gesamten Bevölkerung – zu erreichen. Der Gesetzgeber habe lediglich davon abgesehen, die Impfung im Weg des unmittelbaren Zwangs durchzusetzen. 

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2024 - 1 S 80/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 4. März 2024.