Freistellung von Kosten für Gebäude und Grundstück
Der Einrichtungsträger solle unabhängig von anderen Einnahmequellen von sämtlichen Kosten freigestellt werden, die sich auf die Bewirtschaftung und Erhaltung des Gebäudes und Grundstücks beziehen, heißt es in der Begründung des Gerichts. Dazu würden insbesondere Hausmeisterkosten, Fremdreinigungskosten, Mietnebenkosten und Kosten für eine Gebäudeversicherung, nicht jedoch den Kitabetrieb betreffende Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Geschirr und Drogerieartikel sowie Kosten einer Hausratversicherung zählen. Werde die Kita in einem Gebäude betrieben, das im Eigentum des freien Trägers steht oder von ihm angemietet ist, bestehe Anspruch auf Erstattung der ortsüblichen Kaltmiete. Die Gemeinde könne diesen Anspruch nicht mit der Begründung kürzen, dass die Fläche der Kita pro betreutem Kind zu groß sei, wenn die Gesamtfläche der Kita mit den Grundsätzen einer sparsamen Betriebsführung in Einklang stehe. Der Senat hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Ausgleich für Betreuung außerhalb des Wohnorts richtet sich nach tatsächlichen Betriebskosten
In einem weiteren Berufungsverfahren vom 24.09.2019 (Az.: 6 B 10.18) hat das OVG das erstinstanzliche Urteil des VG Potsdam geändert und der Klage einer Stadt gegenüber einer Nachbargemeinde auf Zahlung eines weiteren angemessenen Kostenausgleichs nach § 16 Abs. 5 KitaG für die Betreuung von Kindern aus deren Gemeindegebiet stattgegeben. Die Kinder wurden außerhalb ihrer Wohnortgemeinde in Kindertageseinrichtungen betreut, die im Stadtgebiet der Klägerin liegen. Nach Auffassung des Senats ist der Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebskosten zu berechnen. Der gegenteiligen Auffassung, dass zwischen den Gemeinden nur die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück nach § 16 Abs. 3 KitaG auszugleichen seien, ist das OVG nicht gefolgt. Auch hier wurde die Revision zum BVerwG nicht zugelassen.