OVG Berlin-Brandenburg: Weiteres Eilverfahren gegen Gasleitung EUGAL erfolglos

Erneut ist ein Eilverfahren gegen die geplante Europäische Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23.07.2019 den Eilantrag eines privaten Grundstückseigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss für die EUGAL betreffend den Verfahrensabschnitt Brandenburg zurückgewiesen und dabei betont, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vollständig sei und keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien (Az.: OVG 11 S 80.18).

Grundeigentümer behauptete unvollständige UVP

Der Antragsteller ist ein privater Grundstückseigentümer. Er wendete sich im Eilverfahren gegen die Planfeststellung für die Europäische Gas-Anbindungsleitung. Mit der EUGAL soll das aus Russland stammende Erdgas der im Bau befindlichen Gas-Pipeline North Stream 2 von der Ostsee kommend mittels erdverlegter Fernleitung in europäische Netze eingespeist werden. Der Antragsteller macht geltend, dass die der Planfeststellung zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsprüfung unvollständig sei. Die mit dem Vorhaben direkt und indirekt verbundenen Veränderungen des Klimas durch Treibhausgasemissionen seien nicht hinreichend ermittelt, beschrieben und bewertet worden. Zudem bestehe kein energiewirtschaftlicher Bedarf für das zugelassene Vorhaben.

OVG: UVP-Bericht enthält die erforderlichen Mindestangaben

Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag abgewiesen, weil die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Der Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht) enthalte die erforderlichen Mindestangaben. Die mit der Produktion der Rohre und mit Herstellung und Verbrauch des transportierten Gases verbundenen Treibhausgasemissionen seien keine Umweltauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens EUGAL. Erhebliche Umweltauswirkungen durch Methan-Lecks habe der Antragsteller nicht dargelegt.

Geplante Gasleitung entspricht außerdem neuestem Stand der Technik

Der UVP-Bericht und der Planfeststellungsbeschluss gingen davon aus, dass die unterirdische Erdgasleitung, eine Hochdruckleitung neuester Bauart, dem Stand der Technik entspricht und sicher ist. Diese Annahme habe der Antragsteller nicht erschüttert. Deshalb seien über den Inhalt des UVP-Berichts hinaus Störfälle nicht zu unterstellen. Bei der prognostischen Bestimmung des erforderlichen Bedarfs stehe der Planfeststellungsbehörde ein Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Der Antragsteller habe keine rechtlichen Mängel der energiewirtschaftlichen Bewertung des Vorhabens aufgezeigt.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2019 - 11 S 80.18

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2019.