Unter anderem Beitragsstaffelung bei Geschwisterkindern bemängelt
Die Eltern haben unter anderem bemängelt, dass die Beitragssatzungen von Betreuungseinrichtungen in den Gemeinden Wustermark und Tauer sowie in der Stadt Altlandsberg auf fehlerhaften Kalkulationen beruhten. So sei der jeweilige Zuschuss der Landkreise zu den Personalkosten (institutionelle Förderung), der bei den umlagefähigen Betriebskosten in Abzug gebracht wurde, fehlerhaft zu niedrig berechnet worden. Außerdem verstießen die Satzungen gegen das Äquivalenzprinzip, weil die jeweils höchsten Beiträge die tatsächlichen Platzkosten überstiegen. Schließlich sei die Staffelung der Beiträge nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder unzureichend.
OVG weist alle Einwände zurück
Das OVG ist diesen und weiteren Einwänden gegen die Satzungen nicht gefolgt, sondern hat die Normenkontrollanträge zurückgewiesen. Hinsichtlich der institutionellen Förderung hat es sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet sei, den Personalkostenkostenzuschuss des Landkreises in einer selbst für richtig gehaltenen Höhe in die Kalkulation der Elternbeiträge einzustellen, sondern ihn grundsätzlich in Höhe des tatsächlich im Referenzzeitraum erhaltenen Betrages einstellen darf.
Keine Verstöße gegen Äquivalenzprinzip
Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip, wonach die staatliche Leistung und die dafür erhobene Gebühr in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, seien bei einer Kontrolle der Kalkulationen nicht feststellbar gewesen. Hinsichtlich der Staffelung der Beiträge nach der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder hat das OVG Regelungen, die für das zweite Kind eine Reduzierung um 20% und das dritte und weitere Kinder um 40% vorsieht, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gesehen. Das OVG ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zu.