OVG Berlin-Brandenburg weist Normenkontrollanträge gegen Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg 2015 zurück

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit drei Urteilen die Normenkontrollanträge von 16 brandenburgischen Gemeinden zurückgewiesen, die sich gegen den noch geltenden Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27.05.2015 (LEP B-B) gerichtet hatten. Damit hat das OVG seinen bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffenen Beschluss aus dem Jahr 2016 (LKV 2016, 270) bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteile vom 10.04.2019, Az.: OVG 10 A 10.15, OVG 10 A 4.16 sowie OVG 10 A 6.16).

LEP B-B gilt für Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg

Der LEP B-B ist ein Raumordnungsplan, der für den Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg gilt. Er legt insbesondere Zentrale Orte fest, die bestimmte Funktionen für ihr Umland erfüllen, steuert die Wohnsiedlungsentwicklung sowie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen und legt einen Freiraumverbund fest, der sich unter anderem auf die Steuerung der Windenergienutzung auswirkt.

OVG: Weder Verstoß gegen höherrangiges Recht noch Abwägungsfehler erkennbar

Soweit sich die Gemeinden gegen den Wegfall der sogenannten Grundzentren im LEP B-B gewandt hatten, verstößt dies nach Auffassung des OVG weder gegen höherrangiges Recht noch vermochte das Gericht hier Abwägungsfehler zu erkennen. Gleiches gelte, soweit die Gemeinden insbesondere eine Beschränkung der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen in Nicht-Zentralen Orten geltend gemacht hatten.

Zielfestlegung ist hinreichend bestimmt

Keinen Bedenken begegnen dem Gericht zufolge ferner die im LEP B-B getroffenen Regelungen über die Steuerung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, die grundsätzlich nur in Zentralen Orten zulässig sind. Auch die Zielfestlegung zum Freiraumverbund hat das OVG für unbedenklich erachtet, insbesondere für hinreichend bestimmt gehalten.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.04.2019 - 10 A 10.15

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2019.