LEP B-B gilt für Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg
Der LEP B-B ist ein Raumordnungsplan, der für den Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg gilt. Er legt insbesondere Zentrale Orte fest, die bestimmte Funktionen für ihr Umland erfüllen, steuert die Wohnsiedlungsentwicklung sowie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen und legt einen Freiraumverbund fest, der sich unter anderem auf die Steuerung der Windenergienutzung auswirkt.
OVG: Weder Verstoß gegen höherrangiges Recht noch Abwägungsfehler erkennbar
Soweit sich die Gemeinden gegen den Wegfall der sogenannten Grundzentren im LEP B-B gewandt hatten, verstößt dies nach Auffassung des OVG weder gegen höherrangiges Recht noch vermochte das Gericht hier Abwägungsfehler zu erkennen. Gleiches gelte, soweit die Gemeinden insbesondere eine Beschränkung der Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen in Nicht-Zentralen Orten geltend gemacht hatten.
Zielfestlegung ist hinreichend bestimmt
Keinen Bedenken begegnen dem Gericht zufolge ferner die im LEP B-B getroffenen Regelungen über die Steuerung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, die grundsätzlich nur in Zentralen Orten zulässig sind. Auch die Zielfestlegung zum Freiraumverbund hat das OVG für unbedenklich erachtet, insbesondere für hinreichend bestimmt gehalten.